Stempelabgabe

Stempelabgabe

Die Stempelsteuer ist eine Steuer, die auf juristische Dokumente und andere Urkunden erhoben wird. Die Zahlung der Steuer wird durch das Anbringen eines Stempels bestätigt.

Das thailändische Steuergesetzbuch listet die Arten von Instrumenten auf, die der Stempelsteuer unterliegen. Sie gilt für 30 verschiedene Arten von Rechtsdokumenten gemäß den Sätzen, die in der Tabelle im Anhang zu Kapitel VI von Titel II des Steuergesetzes angegeben sind.

Die Steuer wird auf Dokumente oder Instrumente im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen und Pachtverträgen, Aktienübertragungen, Schuldverschreibungen, Akkreditiven, Hypotheken, Schuldscheinen, Annuitäten, Lebensversicherungspolicen, Vollmachten und Reiseschecks erhoben. Auf diese Instrumente wird ein Steuersatz von 0,1 Prozent erhoben, ohne dass eine Obergrenze festgelegt ist. Für Darlehensdokumente gilt ein Steuersatz von 0,05 Prozent, mit einer Obergrenze von THB 10.000.

Die Stempelsteuer wird auf Instrumente und nicht auf Personen oder Transaktionen erhoben. Die Stempelmarken müssen auf einem Dokument angebracht werden, wenn es in Thailand ausgefertigt wird, oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem das Dokument in das Land gebracht wird.
Nachfolgend finden Sie die Anweisungen und Hinweise des thailändischen Finanzministeriums zur Stempelsteuer:

Personen, die der Stempelsteuer unterliegen

1.1 Nur die im Stempelsteuerverzeichnis aufgeführten Urkunden unterliegen der Stempelsteuer und die in Spalte 3 des Verzeichnisses aufgeführten Personen sind stempelsteuerpflichtig. Dies sind beispielsweise die Personen, die die Urkunde ausfertigen, die Inhaber der Urkunde oder der Begünstigte.

1.2 Wird eine gebührenpflichtige Urkunde außerhalb Thailands ausgefertigt, so hat der erste Inhaber der Urkunde in Thailand die Gebühr zu entrichten, indem er den vollen Betrag abstempelt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Urkunde entwertet. Kommt er dem nicht nach, so gilt die Urkunde nicht als abgestempelt.

Kommt er den Bestimmungen von Absatz 1 nicht nach, so hat jeder Inhaber der Urkunde die Steuer durch Abstempeln in voller Höhe zu entrichten und zu entwerten, und er kann die Urkunde dann zur Abholung, zum Indossament, zur Übertragung oder zur Inanspruchnahme der Leistung vorlegen.
Jeder Inhaber, der vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß diesem Abschnitt in den Besitz der Urkunde gelangt, kann die Abgabe durch Abstempeln in voller Höhe und Ungültigerklärung entrichten und hat ein Rückgriffsrecht auf die früheren Inhaber.

1.3 Ist ein zur Zahlung vorgelegter Wechsel nicht ordnungsgemäß abgestempelt, kann der Empfänger des Wechsels die Abgabe durch Abstempeln in voller Höhe und Ungültigerklärung entrichten und hat entweder ein Rückgriffsrecht auf den Abgabenpflichtigen oder kann den Abgabenbetrag von der fälligen Zahlung abziehen.

Instrumente, die der Stempelsteuer unterliegen

Zu den Instrumenten, die der Stempelsteuer unterliegen, gehören unter anderem Grundstücksübertragungen, Pachtverträge, Aktienübertragungen, Schuldverschreibungen, Hypotheken, Lebensversicherungspolicen, Annuitäten, Vollmachten, Schuldscheine, Akkreditive und Reiseschecks.

"Die Pflicht hat gestempelt"

"Abgestempelt" bedeutet:

(1) im Falle einer Klebestempelmarke erfolgt die Entrichtung der Gebühr durch Aufbringen eines Stempels auf das Papier vor oder unmittelbar bei der Ausfertigung einer Urkunde in einem Betrag, der nicht geringer ist als die zu entrichtende Gebühr, und durch Entwertung dieses Stempels; oder

(2) im Falle eines eingedruckten Stempels erfolgt die Entrichtung der Gebühr durch die Verwendung eines Papiers mit einem eingedruckten Stempel in Höhe eines Betrags, der nicht unter der zu entrichtenden Gebühr liegt, und durch Entwertung dieses Stempels oder durch Vorlage einer Urkunde bei einem Beamten zum Abdruck des Stempels und Zahlung eines Betrags, der nicht unter der zu entrichtenden Gebühr liegt, und Entwertung dieses Stempels; oder

(3) im Falle der Barzahlung die Steuer in bar in einem Betrag entrichtet wird, der nicht geringer ist als die zu entrichtende Steuer gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels oder gemäß einer vom Generaldirektor mit Zustimmung des Ministers erlassenen Verordnung.

Bei der Entrichtung der unter (1) und (2) vorgeschriebenen Stempelsteuer ist der Generaldirektor befugt, stattdessen die Einhaltung der Bestimmungen gemäß (3) anzuordnen.

Steuersatz für Stempel in Thailand

Die Sätze der Stempelsteuer sind in der Tabelle im Anhang zu Kapitel VI von Titel II des Steuergesetzes angegeben. Die Sätze der Stempelsteuer reichen von 1 Baht bis 200 Baht.

Zusammenfassung

Juslaws & Consult bietet Ihnen fachkundige Beratung zur Stempelsteuer in Thailand, die ein wichtiger Bestandteil zahlreicher bedeutender Transaktionen in Thailand ist.

Wenn Sie Hilfe benötigen oder sich über die Stempelsteuer in Thailand beraten lassen möchten, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser Team von erfahrenen Fachleuten steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie zu unterstützen und zu beraten.