17. Mai 2026
Scheidungsgründe in Thailand: Die Doktrin der feindseligen Handlungen und die sexuelle Autonomie in der Ehe gemäß §§ 1516(3) und 1516(6)
Eine praxisorientierte Analyse für ausländische Ehepartner in Thailand – unabhängig davon, ob sie mit einem thailändischen Staatsangehörigen oder einem anderen Ausländer verheiratet sind – zu den beiden Bestimmungen des Zivil- und Handelsgesetzbuchs, die den größten Teil der streitigen Scheidungsverfahren regeln: § 1516 Abs. 3 über schwere Schädigung, seelische Qualen und schwere Beleidigung sowie § 1516 Abs. 6 über die Unterhaltsverweigerung und Handlungen, die der ehelichen Beziehung ernsthaft feindlich gegenüberstehen. Behandelt die kanonische Definition feindseliger Handlungen aus Dika 5347/2538, die Doktrin der ehelichen Vergewaltigung und die sexuelle Autonomie in der Ehe aus Dika 302/2559, die Regel der fortgesetzten unerlaubten Handlung gemäß § 1529 aus Dika 2232/2535, den Tatbestand „Unterhalt plus sonstige Gründe“ aus Dika 3608/2531, beiderseitiges Verschulden und Unterhalt nach der Scheidung gemäß § 1526 aus Dika 8803/2559, die Befugnis des Gerichts zur Umdeutung des Scheidungsgrundes aus Dika 820/2559, bedingter Widerruf versus Verzeihung gemäß § 1518 aus Dika 173/2540 und Dika 4104/2564, Kindesunterhalt von Amts wegen gemäß § 1522 aus Dika 3494/2547, Ehegattenunterhalt gemäß § 1461 Absatz 2 aus Dika 272/2561, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterhaltszahlung aus Dika 4532/2556 sowie der Schwere der Beleidigung aus Dika 2092/2519 und Dika 4402/2558. Konkrete Szenarien für ausländische Ehepartner umfassen sexuelle Nötigung, körperliche Gewalt, verbale Gewalt, Verweigerung des Unterhalts, Vertreibung aus der ehelichen Wohnung, eine Liebesbeziehung mit einer anderen Person, einen offen geführten getrennten Haushalt, Verlassenwerden, Versöhnung, beiderseitiges Verschulden, eine nicht registrierte ausländische Ehe, Vermögensschutz sowie den internationalen Umzug von Kindern. Umfangreiche FAQ.