Die Geschäftsführer thailändischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung bekleiden einflussreiche Positionen. Nach dem thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch leiten sie das Unternehmen, verwalten dessen Bankkonten, unterzeichnen Verträge, stellen Mitarbeiter ein und entlassen sie sowie vertreten das Unternehmen gegenüber Dritten. Die Kehrseite dieser Macht ist eine strenge gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern. Eine Reihe jüngster Urteile des Obersten Gerichtshofs (ศาลฎีกา) in der Abteilung für Handels- und Wirtschaftsrecht hat die Durchsetzung dieser Pflichten verschärft und vor allem festgelegt, wie Gesellschafter Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen können, wenn das Unternehmen selbst sich weigert zu handeln.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über fünf Urteile des Obersten Gerichtshofs, die in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild der heutigen Haftung von Geschäftsführern und der Rechtsbehelfe für Gesellschafter in Thailand zeichnen. Die Fälle umfassen die deliktische Haftung für die missbräuchliche Verwendung von Unternehmensvermögen, die Treue- und Wettbewerbsverbotspflichten, Verfahrensvorschriften für Gesellschafterversammlungen sowie das Recht eines Gesellschafters, im Namen des Unternehmens ein Strafverfahren gegen einen fehlbaren Geschäftsführer einzuleiten. Sie sind unverzichtbare Lektüre für jeden Gründer, Investor oder Vorstandsmitglied, der bzw. das im Rahmen einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist.
Die Argumentation entfaltet sich als klassischer Syllogismus. Die Hauptprämisse ist der rechtliche Rahmen: Das thailändische Recht weist den Geschäftsführern bestimmte Pflichten zu und gibt den Aktionären spezifische Instrumente an die Hand, wenn diese Pflichten verletzt werden. Die Nebenprämisse ist das vor Gericht verhandelte Verhalten: Geschäftsführer, die Unternehmensprodukte für sich selbst nutzten, Kollegen ohne ordnungsgemäße Kündigung entließen, Konkurrenzunternehmen gründeten oder Unternehmensvermögen in die eigene Tasche steckten. Die Schlussfolgerung ist die rechtliche Konsequenz, die der Oberste Gerichtshof gezogen hat, sowie die allgemeinere Regel, die jeder Unternehmer und Geschäftsführer in Thailand nun als verbindlich betrachten sollte.
Der rechtliche Hintergrund: Was das thailändische Recht von einem Geschäftsführer verlangt
Das Zivil- und Handelsgesetzbuch (CCC), Buch III, Titel XXII, über Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, bildet das Rückgrat des thailändischen Gesellschaftsrechts. Es bildet den Rahmen, in dem alle fünf Urteile anzusiedeln sind. Um zu verstehen, wie der Oberste Gerichtshof entschieden hat, muss man die entsprechenden Abschnitte im Zusammenhang lesen.
§ 1144 und die Grundlage der Befugnisse eines Vorstandsmitglieds
Gemäß § 1144 liegt die Geschäftsführung des Unternehmens in den Händen der Geschäftsführer, die gemäß der Satzung des Unternehmens und unter der Aufsicht der Hauptversammlung handeln müssen. Befugnis und Rechenschaftspflicht sind untrennbar miteinander verbunden. Ein Geschäftsführer verfügt nicht über ein privates Vermögen innerhalb des Unternehmens; er übt ein Mandat aus.
§ 1168: Sorgfaltspflicht und Wettbewerbsverbot
§ 1168 ist die wichtigste Bestimmung zum Verhalten von Vorstandsmitgliedern. Er verpflichtet die Vorstandsmitglieder, die Sorgfalt eines umsichtigen Geschäftsmannes walten zu lassen (auf Thai: „ความเอื้อเฟื้อสอดส่องอย่างบุคคลค้าขายผู้ประกอบด้วยความระมัดระวัง“). In seinem zweiten Absatz verbietet er es einem Geschäftsführer, ohne Zustimmung der Hauptversammlung geschäftliche Transaktionen gleicher Art wie das Geschäft der Gesellschaft und in Konkurrenz zu diesem durchzuführen, sei es auf eigene Rechnung oder im Namen eines Dritten. Derselbe Absatz verbietet es, unbeschränkt haftender Gesellschafter in einem konkurrierenden Unternehmen zu sein. § 1168 ist die thailändische Kodifizierung der beiden Säulen der Treuepflichten von Geschäftsführern: Sorgfaltspflicht und Treuepflicht.
§ 1169: Die Aktionärsklage
§ 1169 bildet das verfahrensrechtliche Rückgrat der Haftung von Geschäftsführern. Verursacht ein Geschäftsführer dem Unternehmen einen Schaden, kann das Unternehmen auf Schadensersatz klagen. Verweigert das Unternehmen dies oder unterlässt es das Handeln, kann „jeder der Gesellschafter“ die Klage im Namen des Unternehmens erheben. Auch Gläubiger können den Anspruch geltend machen, soweit ihre Forderungen gegen das Unternehmen ungedeckt bleiben. Dies ist das thailändische Äquivalent zur im Common Law vorgesehenen Aktionärsderivatklage, und der Oberste Gerichtshof hat diese Bestimmung weit ausgelegt, wie die nachstehenden Fälle zeigen.
§ 1151 und § 1175: Abberufung eines Vorstandsmitglieds und Einberufung einer Sitzung
§ 1151 behält der Hauptversammlung das Recht vor, ein Vorstandsmitglied abzuberufen. § 1175 regelt die Einberufung dieser Versammlung. Eine Einberufung muss mindestens sieben Tage im Voraus in einer lokalen Zeitung veröffentlicht und jedem Aktionär schriftlich zugestellt werden. Entscheidend ist, dass gemäß Absatz 2 von § 1175 in der Einberufung Ort, Tag, Uhrzeit und Art der zu behandelnden Angelegenheiten anzugeben sind; soll ein Sonderbeschluss gefasst werden, muss der tatsächliche Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt werden. Der Sinn dieser Vorschrift ist nicht rein formaler Natur: Sie soll den Aktionären eine echte Möglichkeit zur Vorbereitung geben.
§§ 420 und 438: Deliktsrecht und Schadensersatzbemessung
§ 420 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (CCC) ist die allgemeine Bestimmung über unerlaubte Handlungen (ละเมิด, lamoet). Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte eines anderen in Bezug auf Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. § 438 räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein, den Schadensersatz entsprechend den Umständen und der Schwere der unerlaubten Handlung festzusetzen. Beide Paragraphen kommen regelmäßig zur Anwendung, wenn Geschäftsführer ihren Unternehmen Schaden zufügen, da eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten gleichzeitig eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 420 darstellt.
§ 353 des Strafgesetzbuches und das Gesetz von 1956 über Straftaten im Zusammenhang mit Unternehmen
Auch die strafrechtliche Dimension spielt eine Rolle. § 353 des Strafgesetzbuches stellt die Veruntreuung durch eine Person unter Strafe, die mit der Verwaltung des Vermögens eines anderen betraut ist (auf Thai: „ยักยอกในฐานะผู้รับมอบหมายให้จัดการทรัพย์“). Das Gesetz über Straftaten im Zusammenhang mit eingetragenen Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereinen und Stiftungen B.E. 2499 (1956), insbesondere § 41, definiert spezifische Straftatbestände für Geschäftsführer, die dem Unternehmen in unredlicher Weise Schaden zufügen. Das Gesetz bildet neben dem Strafgesetzbuch und dem Zivil- und Handelsgesetzbuch die dritte Säule des Rechtsrahmens.
Die fünf Urteile des Obersten Gerichtshofs im Überblick
Die nachstehende Tabelle fasst die fünf in diesem Artikel untersuchten Urteile zusammen. Zusammengenommen geben sie einen Überblick über den Umfang der Pflichten von Geschäftsführern und der Rechtsbehelfe für Gesellschafter, wie sie derzeit von thailändischen Gerichten ausgelegt werden.
| Urteil des Obersten Gerichtshofs | Wesentliche rechtliche Grundlagen | Entscheidung getroffen | In einer Zeile |
|---|---|---|---|
| Dika 4456/2566 (2023) | §§ 420 und 1169 des CCC | Darf ein Geschäftsführer unter Missachtung eines gerichtlichen Beschlusses Einnahmen aus dem Unternehmensvermögen in die eigene Tasche stecken und ohne Zustimmung des Vorstands Infrastruktur abbauen? | Nein. Ein solches Vorgehen stellt eine unerlaubte Handlung gegenüber der Gesellschaft dar; ein Gesellschafter kann im Rahmen einer Derivatklage auf Schadenersatz klagen. |
| Dika 3413/2560 (2017) | §§ 1151 und 1175 CCC, Absatz 2 | Kann eine Hauptversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ ein Vorstandsmitglied abberufen? | Nein. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist eine schwerwiegende Angelegenheit, die in der Einberufung ausdrücklich genannt werden muss; erfolgt dies unter dem Punkt „Sonstiges“, ist der Beschluss rechtswidrig. |
| Dika 2359/2567 (2024) | §§ 420, 438, 1168 und 1169 des CCC | Ist es rechtmäßig, wenn ein Vorstandsmitglied der Firma A während seiner Amtszeit die Firma B in derselben Branche gründet und anschließend Kunden der Firma A an die Firma B weiterleitet? | Nein. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 1168 und stellt eine unerlaubte Handlung gemäß § 420 dar. Es ist Schadenersatz zu leisten; die konkurrierende Gesellschaft kann nicht zur Auflösung gezwungen werden. |
| Dika 1041/2558 (2015) | Strafprozessordnung §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 3, 28 Abs. 2, 39 Abs. 2; Strafgesetzbuch § 1169; Strafgesetzbuch § 353; Gesetz von 1956 § 41 | Kann ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Strafanzeige erstatten, wenn Geschäftsführer Unternehmensvermögen veruntreuen, und hebt ein allgemeiner Beschluss über einen „Vergleich“ in der Gesellschafterversammlung die strafrechtliche Haftung auf? | Ja, der Aktionär kann Strafanzeige erstatten, und nein, ein vager Vergleichsbeschluss stellt keinen gültigen strafrechtlichen Vergleich dar. |
| Aktuelle Leitlinien des Obersten Gerichtshofs | Gleiche rechtliche Grundlage | Wie sollten die Gerichte diese Pflichten bei Streitigkeiten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Zusammenhang betrachten? | Streng genommen dient dies dem Schutz der Aktionäre in Fällen, in denen die Geschäftsführer ihr Führungsmandat missbrauchen. |
Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden die einzelnen Urteile eingehend beleuchtet, die darin zum Ausdruck kommende Rechtslage erläutert und die Auswirkungen für in Thailand tätige Unternehmen dargelegt. Durchgehend finden sich Verweise auf maßgebliche thailändische Quellen, darunter das Amt für Wirtschaftsförderung des Handelsministeriums und das Büro des Obersten Gerichtshofs.
Dika 4456/2566: Ein Geschäftsführer darf das Unternehmensvermögen nicht als sein eigenes nutzen
In der Rechtssache Dika 4456/2566, über die die Handels- und Wirtschaftskammer des Obersten Gerichtshofs entschied, war ein Geschäftsführer eines Ölpalmenunternehmens, das im Rahmen einer Konzession in einem staatlichen Waldschutzgebiet tätig war, durch eine einstweilige Verfügung des Berufungsgerichts der Region 8 dazu verpflichtet worden, die Palmfrüchte auf den umstrittenen Parzellen zu ernten, zu verkaufen, die Kosten abzuziehen und den Nettoerlös zusammen mit den Geschäftsbüchern monatlich beim Gericht zu hinterlegen. Stattdessen vergab der Geschäftsführer die Ernte gegen „Entgelt“ an Außenstehende, nahm das Geld persönlich entgegen und verwendete es für eigene Zwecke. Außerdem fällte er einseitig zwanzig Palmen und legte Entwässerungsgräben an, ohne die anderen Geschäftsführer zu konsultieren.
Was der Oberste Gerichtshof gesagt hat
Das Gericht stellte fest, dass ein Geschäftsführer, der die Produktionsmittel des Unternehmens verpachtet und die Gegenleistung einbehält, im Grunde genommen die Ernte des Unternehmens verkauft. Das Geld ist das Geld des Unternehmens und muss gemäß der einstweiligen Verfügung an das Gericht abgeführt werden. Die persönliche Verwendung dieses Geldes stellt eine unerlaubte Handlung gemäß § 420 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs dar, und der klagende Gesellschafter war gemäß § 1169 ein berechtigter Kläger, da das Unternehmen selbst, das von dem rechtswidrig handelnden Geschäftsführer beherrscht wurde, sich geweigert hatte, tätig zu werden.
Das Gericht bestätigte zudem, dass die Steuerung der Anpflanzung und des Fällens von Palmen, die das Kerngeschäftsziel des Unternehmens darstellten, eine „wesentliche“ Angelegenheit sei, die sich auf die Einnahmen des Unternehmens auswirken könne. Ein einzelner Geschäftsführer, selbst wenn er über Zeichnungsbefugnis verfügt, kann nicht einseitig zwanzig Bäume fällen und Kanäle graben; die anderen Geschäftsführer mussten konsultiert werden. Das eigenmächtige Handeln, das dem Unternehmen Schaden zufügte, wurde als unerlaubte Handlung und als Verletzung des Geschäftsführermandats gewertet.
Warum dies von Bedeutung ist
Das Urteil schließt eine Lücke, die einige Geschäftsführer familiengeführter thailändischer Unternehmen jahrelang ausgenutzt hatten: Sie vergaben die laufenden Geschäfte an einen befreundeten Dritten, strichen einen Anteil ein und behaupteten, das Unternehmen habe in jenem Jahr einfach „keine Gewinne erwirtschaftet“. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Die Geldquelle ist das Produktionsvermögen des Unternehmens; das Geld gehört dem Unternehmen; der Geschäftsführer darf es nicht an sich nehmen. Die Entscheidung erinnert zudem daran, dass ein Geschäftsführer mit alleiniger Zeichnungsbefugnis nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt. In Angelegenheiten, die das Hauptgeschäft des Unternehmens betreffen, muss der Vorstand gemeinsam handeln.
Für jeden Investor, der in eine thailändische Gesellschaft mit beschränkter Haftung investiert hat und Bedenken hinsichtlich einer Überschreitung der Befugnisse durch die Geschäftsführung hegt, bestätigt das Urteil Dika 4456/2566, dass die Möglichkeiten eines Gesellschafters gegen einen Geschäftsführer in einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur interne Rechtsbehelfe umfassen, sondern auch die Erhebung einer direkten Klage im Namen der Gesellschaft vor den Zivilgerichten.
Dika 3413/2560: Die Lücke bei den „sonstigen Angelegenheiten“ wurde geschlossen
In der Rechtssache Dika 3413/2560 ging es um eine Hotelbetreibergesellschaft. Ein Gesellschafter, der zugleich Vorstandsmitglied und einer von sechs Nachlassverwaltern eines verstorbenen Großgesellschafters war, wurde auf einer Hauptversammlung am 25. April 2013 aus dem Vorstand abberufen. Die Tagesordnung der Versammlung, wie sie in der an die Aktionäre versandten Einberufung aufgeführt war, umfasste vier Punkte: Protokoll der vorangegangenen Versammlung; Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses; Bestellung der Wirtschaftsprüfer; sowie „sonstige Angelegenheiten (falls vorhanden)“. Unter dem Punkt „sonstige Angelegenheiten“ beschloss die Versammlung, den Kläger als Vorstandsmitglied abzuberufen.
Was der Oberste Gerichtshof gesagt hat
Das Gericht stützte seine Argumentation auf § 1175 Abs. 2 des Bürgerlichen und Handelsgesetzbuchs, wonach in der Einberufung der Versammlung die Art der zu behandelnden Angelegenheiten anzugeben ist. Der Sinn dieser Vorschrift, so betonte das Gericht, bestehe darin, den Aktionären die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten, Fragen zu formulieren und sich vor der Abstimmung beraten zu lassen. Die Formulierung „Sonstiges (falls vorhanden)“ sei für nebensächliche Tagesordnungspunkte zulässig, dürfe jedoch nicht dazu genutzt werden, wichtige Beschlüsse durchzusetzen.
Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist, wie das Gericht feststellt, eine schwerwiegende Angelegenheit, die die Interessen der Aktionäre unmittelbar berührt, da sie die Zusammensetzung derjenigen verändert, die das Unternehmen in ihrem Namen leiten. § 1151 behält die Abberufung gerade wegen dieser Bedeutung der Hauptversammlung vor. Eine Hauptversammlung, die unter dem Deckmantel „sonstiger Angelegenheiten“ über die Abberufung eines Direktors beschließt, ohne dass dieser Punkt in der Einberufung aufgeführt ist, hat rechtswidrig gehandelt. Der Beschluss ist ungültig, und die entsprechenden Änderungen, die beim Amt für Wirtschaftsförderung eingereicht wurden, können rückgängig gemacht werden.
Warum dies von Bedeutung ist
Diese Entscheidung steht im Einklang mit früherer Rechtsprechung, darunter Dika 9127/2559, auf die sich das Ministerium für Wirtschaftsförderung in seinen eigenen Leitlinien zur Führung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beruft. Beide Urteile bestätigen, dass der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ ein eng gefasster Rahmen ist, der für organisatorische Angelegenheiten reserviert ist, und keine Hintertür für Umbesetzungen im Vorstand darstellt. Jeder, der unter einem solchen Tagesordnungspunkt abberufen wurde, sollte sich unverzüglich eine Kopie der Einberufung beschaffen und prüfen, ob er einen Antrag gemäß § 1195 auf Aufhebung des Beschlusses stellen soll. Die Frist ist kurz und beträgt lediglich einen Monat ab dem Datum des Beschlusses.
Wenn Sie eine Due-Diligence-Prüfung eines thailändischen Zielunternehmens durchführen, sollten unter „Sonstiges“ beschlossene Änderungen im Vorstand unverzüglich als potenzieller Grund für eine Rückabwicklung der Änderung gekennzeichnet werden. Eine lückenlose Kette gültiger Beschlüsse ist ein grundlegender Indikator für ein gut geführtes Unternehmen.
Dika 2359/2567: Das Wettbewerbsverbot hat echte Durchschlagskraft
Dika 2359/2567 ist der wirtschaftlich bedeutendste Fall der jüngsten Reihe. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein japanisch-thailändisches Joint Venture, das 2012 zur Herstellung von Autositzrahmen und zugehörigen Automobilteilen gegründet worden war. Die japanische Muttergesellschaft hielt mit 51 Prozent die Mehrheitsbeteiligung, die thailändische Muttergesellschaft mit 48 Prozent die Minderheitsbeteiligung. Im Jahr 2017 löste die japanische Muttergesellschaft das Joint Venture auf und gründete über ihren Präsidenten und einen ihrer vertrauenswürdigen thailändischen Mitarbeiter ein neues thailändisches Unternehmen, das im Wesentlichen denselben Geschäftsbereich bediente. Innerhalb weniger Monate hatte der größte Kunde des Joint Ventures, ein Automobilkonzern, seine Aufträge an das neue Unternehmen umgeleitet.
Was der Oberste Gerichtshof gesagt hat
Das Gericht prüfte den Fall sorgfältig. In Bezug auf § 1168 stellte sich die Frage, ob das neue Unternehmen tatsächlich im Wettbewerb mit dem Gemeinschaftsunternehmen stand. Die Beklagten argumentierten, dass es sich um unterschiedliche Produkte handele und dass das neue Unternehmen zum Zeitpunkt des Rücktritts des Geschäftsführers noch keine Umsätze erzielt habe. Das Gericht wies beide Argumente zurück. Als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt das Datum der Gründung und nicht das Datum der ersten Rechnungsstellung. Die Ähnlichkeit der Geschäftstätigkeit wird unter weit gefassten wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und nicht anhand eines engen Vergleichs von Modellnummern. Wenn derselbe Großkunde, der zuvor bei einem Unternehmen gekauft hat, nun beginnt, Teile derselben Kategorie vom zweiten Unternehmen zu beziehen, stehen die beiden Unternehmen im Wettbewerb.
Sobald § 1168 zur Anwendung kommt, ergeben sich zwei Konsequenzen. Erstens hat der Geschäftsführer, der das Konkurrenzunternehmen gegründet hat, während er noch im Vorstand tätig war, seine gesetzliche Pflicht verletzt und haftet gegenüber dem Joint Venture auf Schadensersatz. Das Gericht stufte diese Pflichtverletzung gleichzeitig als unerlaubte Handlung gemäß § 420 ein. Zweitens haftet das Konkurrenzunternehmen, das sich an dem Plan beteiligt und davon profitiert hat, als Mitverursacher gesamtschuldnerisch. Das Gericht befand alle drei Beklagten – den Geschäftsführer, den vertrauenswürdigen thailändischen Mitarbeiter, der als Mitbegründer fungierte, und das neue Unternehmen – für den entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch haftbar. Der Schadenersatz wurde gemäß § 438, der dem Gericht einen Ermessensspielraum je nach Schwere des Vergehens einräumt, auf 1.000.000 THB zuzüglich Verzugszinsen festgesetzt.
Bezeichnenderweise weigerte sich das Gericht, die gegnerische Gesellschaft zur Auflösung zu verurteilen oder die konkurrierenden Unternehmenszwecke aus ihrem eingetragenen Gesellschaftszweck zu streichen. Der Rechtsbehelf bei Verstößen gegen § 1168 ist finanzieller, nicht gesellschaftsrechtlicher Natur. Die geschädigte Gesellschaft kann Schadenersatz geltend machen; sie kann § 1168 jedoch nicht als Mittel einsetzen, um einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
Warum dies von Bedeutung ist
Für ausländische Investoren ist das Gesetz Dika 2359/2567 eine deutliche Mahnung, dass das Wettbewerbsverbot keine bloße Höflichkeitsempfehlung ist. Eine ausländische Muttergesellschaft, die aus einem thailändischen Joint Venture aussteigen und das gleiche Geschäft eigenständig weiterführen möchte, muss das Joint Venture ordnungsgemäß auflösen, dem Geschäftsführer die Möglichkeit zum Rücktritt geben und diesen Rücktritt registrieren lassen, bevor sie ein konkurrierendes Unternehmen gründet, und darf kein Personal einsetzen, das noch mit dem alten Joint Venture verbunden ist. Die Reihenfolge ist entscheidend. Bei einer falschen Abfolge kann das, was wie ein eleganter Ausstieg aussieht, zu einem kostspieligen Rechtsverstoß werden.
Das Urteil dient auch als Orientierungshilfe für Minderheitsgesellschafter. Wenn Sie in einem Joint Venture mit einer Beteiligungsverhältnis von 51:49 in der Minderheit sind und die Vertreter der Mehrheit in Thailand ein Parallelunternehmen gegründet haben, stehen Ihnen möglicherweise ein direkter zivilrechtlicher Anspruch sowie ein abgeleiteter Anspruch gemäß § 1169 zu. Wenden Sie sich frühzeitig an einen thailändischen Anwalt, dokumentieren Sie die Abwanderung von Kunden und bewahren Sie die Unternehmensunterlagen sorgfältig auf.
Ganz gleich, ob Sie ein Joint Venture in Thailand gründen, dieses auflösen oder eine Unternehmensumstrukturierung planen – wichtig ist, dass Sie zunächst die Pflichten der Geschäftsführer und erst danach die geschäftlichen Schritte festlegen.
Dika 1041/2558: Aktionäre können Strafverfahren einleiten, wenn die Gesellschaft dies nicht tut
Das fünfte Urteil, Dika 1041/2558, stellt das strafrechtliche Pendant zu den soeben beschriebenen zivilrechtlichen Vorschriften dar. Der Kläger war Gesellschafter eines thailändischen Sportartikelunternehmens. Drei der Geschäftsführer, die gemeinsam zeichnungsberechtigt für das Unternehmen waren, hatten dessen Vermögenswerte veruntreut. Das Unternehmen selbst konnte realistischerweise keine Strafanzeige erstatten, da genau die Personen, die die Einreichung genehmigen müssten, die mutmaßlichen Täter waren. Die Geschäftsführer argumentierten, dass ein Beschluss der Hauptversammlung, „Rechtsstreitigkeiten einzustellen und Streitigkeiten zwischen Aktionären und dem Vorstand zu beenden“, einem strafrechtlichen Vergleich gleichkomme, der den Fall erlöschen lasse.
Was der Oberste Gerichtshof gesagt hat
Das Gericht gab dem Gesellschafter in beiden Punkten Recht. Zunächst zur Klagebefugnis: Gemäß § 5 Abs. 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Einrichtung der Provinzgerichte und das Strafverfahren vor den Provinzgerichten B.E. 2499 werden Strafanzeigen im Namen einer juristischen Person von deren Geschäftsführer oder anderen Vertretern eingereicht. Sind diese Vertreter selbst die mutmaßlichen Täter, werden sie die Anzeige nicht erstatten, und die juristische Person ist faktisch handlungsunfähig. Das Gericht stellte fest, dass sich § 1169 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs, der es einem Aktionär erlaubt, eine abgeleitete Klage zu erheben, wenn die Gesellschaft dies verweigert, auch auf diesen strafrechtlichen Kontext erstreckt. Ein Aktionär, dessen wirtschaftliches Interesse mit dem der Gesellschaft übereinstimmt, ist ein Geschädigter, der die Strafanzeige erstatten kann, und die Anzeige gilt als im Namen der Gesellschaft erstattet.
Zweitens zum angeblichen Vergleich. Das Gericht hat den Wortlaut des Hauptversammlungsbeschlusses genau geprüft. Dieser enthielt keine eindeutige Erklärung, wonach die Aktionäre, einschließlich des Klägers, darauf verzichtet hätten, strafrechtliche Schritte gegen die fehlbaren Vorstandsmitglieder einzuleiten. Ein strafrechtlicher Vergleich gemäß § 39 Abs. 2 der Strafprozessordnung muss konkret und unmissverständlich sein. Eine allgemeine Zusage, „den Streit beizulegen“, kann einem Geschädigten nicht das Recht entziehen, ein Strafverfahren einzuleiten, insbesondere wenn die Straftat – im vorliegenden Fall Unterschlagung gemäß § 353 des Strafgesetzbuches und der spezielle Straftatbestand gemäß § 41 des Gesetzes von 1956 über Straftaten im Zusammenhang mit Gesellschaften – genau der Streit war, der angeblich beigelegt werden sollte.
Warum dies von Bedeutung ist
Das Urteil Dika 1041/2558 bildet den Eckpfeiler für einen Aktionär, der sich einem Vorstand gegenübersieht, der das Unternehmen unter seine Kontrolle gebracht hat. Ohne die darin festgelegte Regelung könnte ein rechtswidrig handelnder Vorstand seine Straffreiheit sicherstellen, indem er sich einfach weigert, eine Strafanzeige gegen sich selbst zu genehmigen. Das Urteil warnt zudem die Verfasser von Vergleichsbeschlüssen und Aktionärsvereinbarungen davor, dass vage Verzichtserklärungen nicht als strafrechtliche Vergleiche ausgelegt werden. Wenn ein Vergleich darauf abzielt, strafrechtliche Maßnahmen auszuschließen, muss dies in unmissverständlichen Worten zum Ausdruck kommen, und es muss sich um eine Straftat handeln, bei der ein Vergleich nach dem Gesetz überhaupt zulässig ist. Viele der schwerwiegendsten Unternehmensdelikte, darunter Verstöße gegen § 41 des Gesetzes von 1956, sind nicht durch einen Vergleich beilegbar.
Sollten Sie in eine solche Situation geraten, wird Ihr thailändischer Rechtsbeistand in der Regel eine Zivilklage gemäß § 1169 mit einer Strafanzeige verbinden. Die Zivilklage dient der Rückforderung von Geldbeträgen. Die Strafanzeige verschafft Ihnen Druckmittel und setzt die Geschäftsführer – sofern die Sachlage dies rechtfertigt – einer persönlichen Haftung ganz anderer Art aus. Unsere Teams für Handels- und Gesellschaftsrechtsstreitigkeiten sowie für Wirtschaftskriminalität bearbeiten solche zweigleisigen Fälle routinemäßig.
Das gemeinsame Thema: Eine schlüssige Doktrin zur Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern
Es wäre ein Fehler, diese fünf Urteile isoliert zu betrachten. Zusammengenommen beschreiben sie eine einheitliche Rechtsauffassung, die der Oberste Gerichtshof Fall für Fall darlegt und die sich darauf bezieht, wie das thailändische Recht das Verhalten von Geschäftsführern in Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelt.
Diese Lehre umfasst vier Teile.
Der erste Aspekt betrifft die Pflicht selbst. § 1168 ist inhaltlich und nicht formal auszulegen. Ein Vorstandsmitglied ist in allen Angelegenheiten, die sich wesentlich auf die Einnahmen oder das Kerngeschäft des Unternehmens auswirken, an den Maßstab eines umsichtigen Geschäftsmanns gebunden. § 1168 Absatz 2 wurde bislang als strenge Vorschrift gegen Nebentätigkeiten ausgelegt, wobei die Ähnlichkeit der Geschäftstätigkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt wird.
Der zweite Aspekt betrifft die Haftung wegen Vertragsverletzung. Der Gerichtshof hat die Pflicht gemäß § 1168 mit der allgemeinen deliktischen Haftung gemäß § 420 frei miteinander verknüpft. Beide stellen alternative Haftungsgrundlagen für dasselbe tatsächliche Verhalten dar, und der Schadenersatz wird gemäß § 438 bemessen. Der Rechtsbehelf ist finanzieller Art; eine Unterlassungsklage gegen den fehlbaren Geschäftsführer kann angeordnet werden, nicht jedoch gegen ein separates Unternehmen, nur weil dieses von der Vertragsverletzung profitiert hat.
Der dritte Aspekt betrifft die Klagebefugnis der Aktionäre. § 1169 wird weit und praxisorientiert ausgelegt. Das Gericht hat ihn sowohl im Zivilrecht (Dika 4456/2566, Dika 2359/2567) als auch im Strafrecht (Dika 1041/2558) angewandt, um sicherzustellen, dass ein rechtswidrig handelnder Vorstand sich seiner Rechenschaftspflicht nicht einfach dadurch entziehen kann, dass er die Genehmigung für eine Klage gegen sich selbst verweigert.
Der vierte Aspekt betrifft die Verfahrensintegrität bei Hauptversammlungen. § 1175 Absatz 2 wird ernst genommen. Der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ darf nicht dazu genutzt werden, Aktionäre mit wichtigen Entscheidungen zu überrumpeln, und das Recht auf Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds gemäß § 1151 muss unter Einhaltung der vollständigen Ankündigungsfristen ausgeübt werden. Verfahrensrechtlich fehlerhafte Beschlüsse können gemäß § 1195 innerhalb der einmonatigen Frist aufgehoben werden oder, falls keine tatsächliche Versammlung stattgefunden hat, außerhalb dieser Frist unter Berufung auf die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 193/30 des Handelsgesetzbuchs (CCC) angefochten werden, wie das Ministerium für Wirtschaftsförderung in seinen eigenen Leitlinien bestätigt.
Der rote Faden, der sich durch alle vier Punkte zieht, ist eine Tendenz zugunsten von Minderheits- und Außengesellschaftern. Das Gericht legt den gesetzlichen Rahmen von 1925 vor dem Hintergrund der Realitäten moderner thailändischer Personengesellschaften aus, in denen Minderheitsgesellschafter häufig einem dominanten Gründer oder einer Mehrheitsfamilie gegenüberstehen, die sowohl den Vorstand als auch das Tagesgeschäft kontrollieren.
Wie sich dies in das thailändische Rechts- und Geschäftsumfeld einfügt
Thailands Wirtschaft stützt sich überwiegend auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Statistiken des Ministeriums für Wirtschaftsförderung, die auf dbd.go.th veröffentlicht wurden, zeigen, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei weitem die häufigste Form von Unternehmen ist, die jedes Jahr registriert wird – sowohl bei inländischen Unternehmen als auch bei ausländischen Investitionen über in Thailand registrierte Tochtergesellschaften, Joint Ventures und vom BOI geförderte Projekte. Ausländische Investoren sind in der Regel entweder über eine hundertprozentige Zweigniederlassung, über ein Joint Venture mit thailändischen Anteilseignern oder über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung im Rahmen des US-Amity-Vertrags, des TAFTA-Rahmenabkommens oder der BOI-Förderung tätig.
In jeder dieser Strukturen liegt der Schwerpunkt der operativen Entscheidungsgewalt beim Vorstand. Die Gesellschaftervereinbarung mag zwar etwas anderes vorsehen, doch nach thailändischem Recht sind es die Vorstandsmitglieder, die Verträge unterzeichnen, Bankvollmachten innehaben und das Unternehmen gegenüber Behörden vertreten. Die fünf hier untersuchten Urteile sind gerade deshalb von Bedeutung, weil sie regeln, wie diese operative Entscheidungsgewalt kontrolliert wird. Sie sind besonders relevant in vier häufigen Szenarien, mit denen wir in unserer Kanzlei konfrontiert sind:
- Thailändische Familienunternehmen. Ein Gründer und Geschäftsführer kontrolliert ein ausschließlich thailändisches Unternehmen. Minderheitsgesellschafter, häufig Geschwister oder Kinder, hegen den Verdacht, dass der Geschäftsführer durch Transaktionen mit verbundenen Unternehmen oder nicht verbuchte Produktion Wert aus dem operativen Unternehmen abzieht. Dika 4456/2566 dient hier als Vorlage.
- Thailändisch-ausländische Joint Ventures. Ein Joint Venture im Verhältnis 51:49 gerät in eine Krise. Die Vertreter der Mehrheitsgesellschaft gründen stillschweigend eine parallele thailändische Gesellschaft. Der Fall „Dika 2359/2567“ ist nun der maßgebliche Präzedenzfall.
- Putschversuche in der Vorstandsetage. Eine Fraktion beruft eine Hauptversammlung ein und entlässt unter dem Vorwand „sonstiger Angelegenheiten“ einen Vorstandsmitglied. Dika 3413/2560 ist die Lösung.
- Eindeutige Veruntreuung. Die Geschäftsführer plündern das Firmenkonto. Der Vorstand wird keine Strafanzeige gegen sich selbst genehmigen. Dika 1041/2558 ist der Weg zu einer strafrechtlichen Verfolgung.
In jedem Fall lautet die grundlegende Erkenntnis dieselbe: Die Geschäftsführer leiten das Unternehmen, aber sie sind nicht dessen Eigentümer. Sowohl das thailändische Recht als auch die thailändischen Gerichte vertreten diesen Standpunkt mittlerweile eindeutig.
Praktische Leitlinien für Vorstandsmitglieder, Aktionäre und Investoren
Die Erkenntnisse lassen sich in konkrete, sofort umsetzbare Maßnahmen für jede Rolle am Konferenztisch umsetzen.
Wenn Sie Vorstandsmitglied sind
Gehen Sie nicht davon aus, dass Zeichnungsbefugnis gleichbedeutend mit Entscheidungsbefugnis ist. Dokumentieren Sie bei allen Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf den Umsatz oder das Kerngeschäft des Unternehmens haben, die Zustimmung Ihrer Vorstandskollegen. Vermeiden Sie es, in den Vorständen zweier Unternehmen derselben Branche tätig zu sein; falls dies unvermeidbar ist, holen Sie gemäß § 1168 die schriftliche Zustimmung der Hauptversammlung ein. Behandeln Sie Unternehmensmittel als Eigentum des Unternehmens; wenn Sie als Investor und Vorstandsmitglied eine Rendite von einem verbundenen Unternehmen beziehen, gestalten Sie dies als ordnungsgemäß offengelegte Transaktion mit verbundenen Unternehmen und nicht als persönliche Entnahme von Unternehmenserträgen.
Wenn Sie Aktionär sind
Lesen Sie jede Einberufung sorgfältig durch. Sollte eine wichtige Entscheidung unter „Sonstiges“ versteckt zu sein scheinen, weisen Sie vor der Versammlung darauf hin, schreiben Sie an den Vorsitzenden und behalten Sie sich Ihre Rechte vor. Sollte nach der Versammlung ein wesentlicher Beschluss gefasst worden sein, der nicht auf der Tagesordnung stand, sollten Sie erwägen, einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 1195 zu stellen. Die Frist ist kurz und beträgt einen Monat ab dem Datum des Beschlusses. Wenn ein Vorstandsmitglied dem Unternehmen finanziellen Schaden zufügt, fordern Sie Maßnahmen gemäß § 1169; wenn der Vorstand dies ablehnt, können Sie in Ihrem eigenen Namen im Namen des Unternehmens klagen. Kombinieren Sie die Zivilklage mit einer Strafanzeige, wenn es sich um Unterschlagung handelt.
Wenn Sie ein ausländischer Investor sind
Bevor Sie ein thailändisches Unternehmen gründen oder sich an einem solchen beteiligen, sollten Sie eine umfassende Unternehmensprüfung durchführen, einschließlich einer sorgfältigen Prüfung früherer Vorstandsbeschlüsse und Gesellschafterversammlungen. Prüfen Sie insbesondere, wie die Vorstandsmitglieder ernannt und abberufen wurden. Verhandeln Sie eine Gesellschaftervereinbarung, die das thailändische Gesellschaftsgesetz (CCC) ergänzt und nicht widerspricht: vorbehaltene Angelegenheiten, Zusammensetzung des Vorstands, Regeln zur Auflösung von Pattsituationen sowie eine klare Wettbewerbsklausel, die für die von jeder Seite nominierten Vorstandsmitglieder verbindlich ist. Bereiten Sie sich auf einen 51:49-Konflikt genauso vor, wie Sie sich auf einen Vertragsbruch vorbereiten würden.
Wenn Sie einen Vergleich entwerfen
Wenn die Parteien einen strafrechtlichen Vergleich anstreben, sollten sie die Straftaten und das mutmaßliche Verhalten klar benennen und sich vergewissern, dass die Straftaten durch einen Vergleich beigelegt werden können. Eine allgemeine Klausel, wonach „die Parteien ihren Streit beilegen“, hindert einen Gesellschafter gemäß dem Urteil Dika 1041/2558 nicht daran, später Strafanzeige wegen Unterschlagung zu erstatten. Ist die Straftat ohnehin nicht durch einen Vergleich beigelegt, kann keine Klausel Abhilfe schaffen.
Das Verfahrens-Toolkit im Überblick
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten, die Aktionären und Unternehmen bei Streitigkeiten dieser Art zur Verfügung stehen.
| Ziel | Rechtsgrundlage | Verjährungsfrist | Forum |
|---|---|---|---|
| Einen Beschluss einer außerordentlichen Sitzung aufheben | CCC § 1195 | einen Monat nach dem Datum des Beschlusses | Zivilgericht |
| Eine vorgetäuschte Sitzung für nichtig erklären | Allgemeine Bestimmungen des CCC gemäß Dika 5402/2562 | Zehn Jahre (§ 193/30) | Zivilgericht |
| Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer (direkte Klage gegen das Unternehmen) | §§ 420, 438, 1168 des CCC | Ein Jahr ab Kenntnis der unerlaubten Handlung und der haftenden Person (§ 448) | Zivilgericht / Abteilung für Handels- und Wirtschaftsrecht |
| Derivativklage eines Aktionärs | CCC § 1169 | Entspricht dem zugrunde liegenden Anspruch | Zivilgericht / Abteilung für Handels- und Wirtschaftsrecht |
| Strafanzeige wegen Unterschlagung | § 353 Strafgesetzbuch; § 41 des Gesetzes über Straftaten von 1956 | Strafrechtliche Standard-Strafmaße nach Schwere der Straftat | Strafgericht / Strafverfolgung vor dem Gerichtshof |
| Einstweilige Anordnung | Zivilprozessordnung § 254 ff. | Verfügbar ab Einreichung bis zum rechtskräftigen Urteil | Zivilgericht |
Die Wahl der richtigen Kombination dieser Instrumente und deren richtige Abfolge sind entscheidend dafür, ob ein Fall gut geführt wird oder ob er den Mandanten nur belastet, ohne zu einem Ergebnis zu führen.
Das Fazit: Eine strenge, aber fundierte Doktrin
Die fünf hier erörterten Urteile des Obersten Gerichtshofs schaffen keine neuen Rechtsvorschriften. Sie wenden den bestehenden Rechtsrahmen des Zivil- und Handelsgesetzbuchs, des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Gesetzes von 1956 über Straftaten im Zusammenhang mit Unternehmen in einer Weise an, die sowohl mit der ursprünglichen Absicht dieser Gesetze als auch mit den heutigen Gegebenheiten der Geschäftstätigkeit thailändischer Privatunternehmen im Einklang steht.
Die Hauptprämisse, dass die Geschäftsführer das Unternehmen im Rahmen eines Mandats leiten und ihm gegenüber bestimmte Pflichten haben, wird erneut bekräftigt. Die Nebenprämisse, dass die vor Gericht stehenden Geschäftsführer in jedem einzelnen Fall außerhalb dieses Mandats gehandelt haben, wird anhand der Sachverhalte belegt. Die Schlussfolgerung, dass das Gesetz den Gesellschaftern und dem Unternehmen selbst zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe bietet, die von den Gerichten durchgesetzt werden, ist die praktische Erkenntnis, die jeder Unternehmer, Investor und Geschäftsführer aus diesen Fällen mitnehmen sollte.
Sollten Sie es mit einem Geschäftsführer zu tun haben, der die Grenzen überschritten hat, oder sollten Sie selbst Geschäftsführer sein und sicherstellen wollen, dass Sie dies nicht getan haben, steht Ihnen das Team von Juslaws & Consult gerne zur Seite. Unsere Abteilungen für Prozessführung, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftskriminalität arbeiten jede Woche gemeinsam an Streitfällen dieser Art. Kontaktieren Sie uns über unsere Kontaktseite oder sprechen Sie direkt mit einem unserer Anwälte. Hintergrundinformationen zum allgemeinen Rahmen finden Sie auch unter „Rechtsschutz für Minderheitsaktionäre in Thailand “ und „Was ein Aktionär gegen einen Geschäftsführer in einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unternehmen kann“.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Aktionärsderivatklage nach thailändischem Recht?
Eine Aktionärsderivatklage ist eine Klage, die ein Aktionär in eigenem Namen im Namen der Gesellschaft erhebt. Die gesetzliche Grundlage in Thailand bildet § 1169 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs. Sie steht zur Verfügung, wenn der Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer ein Schaden entstanden ist und die Gesellschaft selbst es ablehnt oder versäumt, diese zu verklagen. Jeder Aktionär, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, kann die Klage erheben. Der Oberste Gerichtshof hat in der Rechtssache Dika 1041/2558 bestätigt, dass diese Regelung auch für Strafanzeigen gilt, bei denen die fehlbaren Geschäftsführer genau jene Personen sind, die andernfalls die Einreichung der Anzeige genehmigen müssten.
Darf ein Geschäftsführer eines thailändischen Unternehmens auch im Vorstand eines Konkurrenzunternehmens sitzen?
Nur mit Zustimmung der Hauptversammlung. § 1168 Abs. 2 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs verbietet es einem Geschäftsführer, geschäftliche Transaktionen derselben Art wie das Geschäft der Gesellschaft und in Konkurrenz dazu durchzuführen, sei es auf eigene Rechnung oder im Namen eines Dritten. Derselbe Absatz verbietet es, als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einem konkurrierenden Unternehmen tätig zu sein. Das Urteil Dika 2359/2567 bestätigte, dass diese Pflicht im wirtschaftlichen Sinne und nicht im engen Sinne des Produkts auszulegen ist und dass ein Verstoß gegen diese Pflicht gemäß § 420 und § 438 eine Schadensersatzpflicht begründet, gemeinsam mit jedem, der wissentlich an dem Vorhaben beteiligt war.
Wie kann ein Geschäftsführer aus einer thailändischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung abberufen werden?
Durch einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 1151 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs. In der Einberufung muss gemäß § 1175 Absatz 2 ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Abberufung eines namentlich genannten Geschäftsführers auf der Tagesordnung steht. Über die Abberufung darf nicht unter der allgemeinen Rubrik „Sonstiges (falls vorhanden)“ abgestimmt werden. Ein Beschluss, der unter Verstoß gegen diese Vorschriften gefasst wurde, ist rechtswidrig und kann gemäß § 1195 innerhalb eines Monats durch Antrag für nichtig erklärt werden. Sowohl Dika 3413/2560 als auch Dika 9127/2559 bestätigen diese Rechtsauffassung, und das Ministerium für Wirtschaftsförderung stützt sich in seinen veröffentlichten Leitlinien auf dieselbe Rechtsprechung.
Welche Frist gilt für die Anfechtung einer nicht ordnungsgemäß abgehaltenen Hauptversammlung?
Ein Monat ab dem Datum des Beschlusses, wenn die Versammlung zwar tatsächlich stattgefunden hat, jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Grundlage hierfür ist § 1195 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs. Hat die Versammlung nie tatsächlich stattgefunden und handelt es sich bei dem Protokoll um eine Fälschung, gilt die einmonatige Frist nicht; es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 193/30 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs. Der Oberste Gerichtshof hat diese Unterscheidung in der Rechtssache Dika 5402/2562 dargelegt, wie in der eigenen Informationsnotiz der Abteilung für Wirtschaftsförderung zu diesem Thema erläutert.
Welchen Schadenersatz kann man von einem Geschäftsführer einfordern, der seine Pflichten verletzt?
Der Schadenersatz wird vom Gericht gemäß § 438 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und aller Umstände festgesetzt. Verzugszinsen betragen 5 Prozent pro Jahr ab dem 11. April 2021, dem Datum des Inkrafttretens des Notverordnungsdekrets zur Änderung der §§ 7 und 224 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs, oder zu einem durch Ministerialverordnung festgelegten aktualisierten Satz zuzüglich einer Marge von 2 Prozent pro Jahr. Für Zeiträume vor dem 11. April 2021 gilt weiterhin der bisherige gesetzliche Zinssatz von 7,5 Prozent pro Jahr, wie sowohl Dika 4456/2566 als auch Dika 2359/2567 klarstellen. Das Gericht wird in der Regel nicht die Auflösung eines konkurrierenden Unternehmens gemäß § 1168 (Dika 2359/2567) anordnen; der Rechtsbehelf ist finanzieller Art.
Kann eine Vergleichsvereinbarung eine künftige Strafanzeige gegen Geschäftsführer ausschließen?
Dies gilt nur, wenn die Vereinbarung konkret ist und es sich um eine Straftat handelt, bei der das Gesetz einen Vergleich zulässt. Ein allgemeiner Beschluss zur „Beilegung von Streitigkeiten“ zwischen den Gesellschaftern und dem Vorstand reicht nicht aus. In der Rechtssache Dika 1041/2558 wurde festgestellt, dass eine solche Formulierung keinen strafrechtlichen Vergleich im Sinne von § 39 Abs. 2 der Strafprozessordnung darstelle und der Gesellschafter das Recht behalte, eine Strafanzeige wegen Unterschlagung gemäß § 353 des Strafgesetzbuches zu erstatten. In jedem Fall sind bestimmte Straftaten, darunter solche gemäß § 41 des Gesetzes über Straftaten im Zusammenhang mit eingetragenen Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereinen und Stiftungen B.E. 2499, nicht durch einen Vergleich beigelegt.
Welche Sicherungsmaßnahmen können während eines laufenden Rechtsstreits ergriffen werden?
Die Zivilprozessordnung sieht in § 254 ff. vor, dass ein Kläger einstweilige Sicherungsmaßnahmen beantragen kann, darunter die Pfändung von Vermögenswerten, Sicherstellungsanordnungen und Anordnungen zur Unterlassung bestimmter Handlungen. In einem Fall von Amtsmissbrauch durch einen Geschäftsführer ist eine Anordnung der Art, wie sie vom Berufungsgericht der Region 8 in der Sache Dika 4456/2566 erlassen wurde, die schließlich vor den Obersten Gerichtshof gelangte und die das Unternehmen verpflichtete, Erzeugnisse einzuziehen, zu verkaufen und den Erlös beim Gericht zu hinterlegen, ein eindrucksvolles Beispiel. Die Praxis zeigt, dass einstweilige Maßnahmen gewährt werden, wenn eindeutige Beweise für einen andauernden Schaden für das Unternehmen vorliegen und ein reales Risiko besteht, dass Vermögenswerte verschleudert werden.
Wo kann ich die Urteile des thailändischen Obersten Gerichtshofs selbst nachlesen?
Der Oberste Gerichtshof Thailands unterhält unter deka.supremecourt.or.th eine öffentliche Datenbank mit ausgewählten Urteilen. Urteile können anhand ihrer Nummer und des Jahres zitiert werden, beispielsweise „Dika 4456/2566“, und der vollständige Text in thailändischer Sprache ist verfügbar. Das Büro des Obersten Gerichtshofs veröffentlicht zudem wissenschaftliche Artikel zu Fällen von allgemeinem Interesse, und die Abteilung für Wirtschaftsförderung des Handelsministeriums veröffentlicht regelmäßig praktische Kommentare zu Entscheidungen im Gesellschaftsrecht unter dbd.go.th. Für den englischsprachigen Zugang veröffentlicht unsere Kanzlei Kommentare unter „News & Insights“ und kann auf Anfrage beglaubigte Übersetzungen zu jedem spezifischen Urteil anfertigen.
Inwiefern unterscheiden sich diese Vorschriften von den Bestimmungen für thailändische Aktiengesellschaften?
Die in diesem Artikel erörterten Vorschriften gelten für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die unter Buch III, Titel XXII des Zivil- und Handelsgesetzbuchs fallen. Aktiengesellschaften unterliegen dem gesonderten Aktiengesetz B.E. 2535 (1992) in seiner geänderten Fassung, das eigene Bestimmungen zu den Pflichten der Vorstandsmitglieder, zu abgeleiteten Klagen und zu Hauptversammlungen enthält und zusätzliche Offenlegungs- und Corporate-Governance-Verpflichtungen unter der Aufsicht der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde vorschreibt. Viele der zugrunde liegenden Grundsätze sind ähnlich, doch unterscheiden sich der Gesetzestext und die Verfahrensschritte, und die Vorstandsmitglieder börsennotierter Unternehmen unterliegen zusätzlichen Vorschriften gemäß dem Wertpapier- und Börsengesetz B.E. 2535.
Wie kann Juslaws & Consult bei Streitigkeiten zwischen Geschäftsführern oder Gesellschaftern helfen?
Unsere Kanzlei verfügt über eine eigene Praxisgruppe für handels- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die sich mit Fällen der Geschäftsführerhaftung, Aktionärsderivativklagen, Anfechtungen von Beschlüssen sowie damit verbundenen Strafverfahren befasst. Wir werden regelmäßig mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit 51:49-Joint-Ventures, Nachfolgestreitigkeiten in Familienunternehmen und Konflikten beim Ausstieg von Private-Equity-Gesellschaften beauftragt. Wir arbeiten in Englisch, Thailändisch, Französisch, Mandarin und Japanisch. Um ein vertrauliches Gespräch zu vereinbaren, kontaktieren Sie uns bitte über unsere Kontaktseite.













