Nur wenige Rechtsstreitigkeiten sind so persönlich belastend wie eine durch Untreue zerbrochene Ehe. Thailand bietet dem geschädigten Ehepartner einen klaren zivilrechtlichen Rechtsbehelf, und nach der Reform von § 1523 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs im Jahr 2025 steht dieser Rechtsbehelf nun allen Ehepartnern gleichermaßen zur Verfügung, unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung. Dieser Leitfaden erläutert genau, wie eine Schadensersatzklage wegen Ehebruchs in Thailand abläuft, welche Beweise erforderlich sind, wie thailändische Gerichte die Höhe des Schadenersatzes festlegen und welche strenge einjährige Frist viele Kläger überrascht.
Ehebruch gilt in Thailand als zivilrechtlicher Verstoß, nicht als Straftat
In Thailand ist Ehebruch nicht strafbar. Weder Ehepartner noch Liebhaber oder Dritte können allein wegen einer außerehelichen Affäre inhaftiert werden. Die Rechtsbehelfe liegen ausschließlich im zivilrechtlichen Bereich und unterliegen Buch V des Zivil- und Handelsgesetzbuchs (CCC) über das Familienrecht. Der geschädigte Ehepartner kann auf Schadenersatz klagen, und Ehebruch ist einer der anerkannten Gründe für die Einreichung eines Scheidungsantrags.
Die beiden zivilrechtlichen Folgen verlaufen parallel. Ein Ehepartner kann eine Schadensersatzklage gegen den untreuen Partner und den Dritten erheben, ohne die Scheidung einzureichen. Ebenso kann ein Ehepartner einen Scheidungsantrag aufgrund von Ehebruch stellen und im selben Verfahren Schadensersatz geltend machen. Die Wahl hängt davon ab, welches Ergebnis der geschädigte Ehepartner anstrebt: eine finanzielle Entschädigung, die Auflösung der Ehe oder beides.
Der gesetzliche Rahmen: §§ 1516, 1523, 1524 und 1525 BGB
Vier Bestimmungen des Zivil- und Handelsgesetzbuchs bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für eine Klage wegen Ehebruchs in Thailand. Wenn man sie nacheinander liest, wird das System für Mandanten verständlich, die oft in der Erwartung strafrechtlicher Sanktionen zu uns kommen.
| Bestimmung | Betreff | Hauptwirkung |
|---|---|---|
| § 1516 Abs. 1 | Scheidungsgründe | Ehebruch, die Behandlung oder Anerkennung einer dritten Person als Ehepartner oder der regelmäßige Geschlechtsverkehr mit einer dritten Person stellen jeweils einen Scheidungsgrund dar. |
| § 1523 Abs. 1 | Schadensersatz bei Scheidung wegen Ehebruchs | Wenn das Gericht die Scheidung aufgrund des in § 1516 Abs. 1 genannten Grundes ausspricht, kann der geschädigte Ehegatte vom untreuen Ehegatten und vom Dritten Schadenersatz verlangen. |
| § 1523 Abs. 2 | Entschädigung außerhalb einer Scheidung | Jeder Ehepartner kann von einem Dritten, der eine sexuelle Beziehung mit dem anderen Ehepartner eingegangen ist oder offen behauptet hat, eine sexuelle Beziehung mit dem anderen Ehepartner zu haben, Schadenersatz verlangen, auch ohne die Scheidung einzureichen. |
| § 1524 | Entschädigung bei sonstigen Mängeln | Wird die Scheidung aus Gründen gemäß § 1516 Abs. 3, 4 oder 6 ausgesprochen und lag vorsätzliches Verschulden vor, so kann der geschädigte Ehegatte vom schuldigen Ehegatten Schadenersatz verlangen. |
| § 1525 | Die Höhe festlegen | Das Gericht legt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Umstände fest und kann eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in Raten anordnen. |
Zwei Absätze des § 1523 wirken sich in der Praxis unterschiedlich aus. Absatz 1 knüpft den Anspruch auf Schadensersatz an ein Scheidungsurteil, das wegen Ehebruchs ergangen ist. Absatz 2 gilt eigenständig: Ein Ehegatte kann den Dritten auf Schadensersatz verklagen, ohne überhaupt die Scheidung zu beantragen. Der letztgenannte Weg wird häufig gewählt, wenn der geschädigte Ehegatte die Ehe aufrechterhalten möchte, aber eine finanzielle Entschädigung sowie eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dritten anstrebt.
Die Reform von 2025: Ein geschlechtsneutrales Ehebruchgesetz
Bis Anfang 2025 zog § 1523 Abs. 2 eine klare Trennlinie zwischen Ehemännern und Ehefrauen. Ein Ehemann konnte jede Person verklagen, die sich gegenüber seiner Ehefrau ehebrecherisch verhalten hatte. Eine Ehefrau hingegen konnte nur eine andere Frau verklagen, und zwar nur eine, die offen eine Affäre mit ihrem Ehemann geführt hatte. Gleichgeschlechtliche Beziehungen fielen gänzlich aus diesem Rahmen heraus, da die gleichgeschlechtliche Ehe noch nicht anerkannt war.
Das Verfassungsgericht beseitigte dieses Ungleichgewicht mit seinem Urteil Nr. 13/2567 vom 18. Juni 2024 und stellte fest, dass der bisherige Wortlaut von § 1523 Abs. 2 gegen § 27 der Verfassung verstieß, da er Männer und Frauen ungleich behandelte. Das Parlament reagierte darauf mit dem Gesetz zur Änderung des Zivil- und Handelsgesetzbuchs (Nr. 24) B.E. 2567 (2024), das am 23. Januar 2025 zusammen mit dem Gesetz zur Gleichstellung in der Ehe in Kraft trat. Die Änderung ersetzte die geschlechtsspezifische Formulierung „Ehemann und Ehefrau“ durch den geschlechtsneutralen Begriff „Ehepartner“, was drei praktische Konsequenzen hatte:
- Eine Ehefrau kann nun einen Mann, eine Frau oder jede andere volljährige Person, die eine ehebrecherische Beziehung zu ihrem Ehemann unterhielt, unter denselben Bedingungen verklagen, wie ein Ehemann den Liebhaber seiner Frau verklagen kann.
- Gleichgeschlechtliche Ehepartner, die seit dem 23. Januar 2025 rechtmäßig verheiratet sind, sind zu gleichen Bedingungen vollberechtigt, einen Schadensersatzanspruch wegen Ehebruchs gemäß § 1523 geltend zu machen.
- Der Klagegrund hängt nicht mehr davon ab, ob die Affäre von einem Mann „offen“ geführt wurde, während Frauen weiterhin nur gegenüber einem gleichgeschlechtlichen Partner außerhalb der Ehe offenes Verhalten nachweisen müssen; die Regelung gilt nun einheitlich für alle Ehepartner.
Die Reform ist im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur. Der Sachverhalt des Klagegrundes blieb bestehen. Lediglich die geschlechtsspezifischen Einschränkungen wurden aufgehoben. Die Gerichte wenden weiterhin dieselben Beweisstandards und Grundsätze zur Schadensbemessung an, die im Folgenden beschrieben werden.
Wer kann in Thailand wegen Ehebruchs verklagt werden?
Zwei Kategorien von Beklagten sind von einem Anspruch nach § 1523 in der Fassung ab 2025 betroffen. Für jede davon gelten unterschiedliche praktische Überlegungen.
Der untreue Ehepartner
Der geschädigte Ehegatte kann seinen Partner nur im Rahmen eines Scheidungsurteils gemäß § 1516 Abs. 1 auf Schadensersatz verklagen. Außerhalb eines Scheidungsverfahrens wird für den Ehebruch an sich kein Schadensersatz zwischen den Ehegatten zugesprochen. Ein Ehegatte, der von seinem Partner Schadensersatz erhalten möchte, muss daher die Klage mit einem Scheidungsantrag verbinden.
Die dritte Person (Geliebte, Mia Noi oder Ähnliches)
Der Dritte kann verklagt werden, unabhängig davon, ob der geschädigte Ehepartner die Scheidung einreicht oder nicht. Der Kläger muss eines von zwei Punkten nachweisen:
- dass die dritte Person sexuelle Beziehungen mit dem Ehepartner hatte, oder
- Dass sich die dritte Person offen als Partnerin oder Partner des Ehepartners präsentiert hat, beispielsweise durch öffentliche Liebesbekundungen, Ankündigungen in sozialen Medien, das Zusammenleben oder das Offenlegen der Beziehung gegenüber Familie, Nachbarn oder Kollegen.
Ein Dritter, der tatsächlich nicht wusste, dass der Ehepartner verheiratet war, haftet dennoch rechtlich. Thailändische Gerichte betrachten die Unkenntnis bei der Festsetzung der Entschädigungssumme als mildernden Umstand, nicht jedoch als vollständigen Entlastungsgrund. Umgekehrt muss ein Liebhaber, der von der Ehe wusste, mit einer höheren Haftung rechnen.
Zum Nachweis von Ehebruch erforderliche Beweise
Der Erfolg einer Klage hängt von der Qualität der Beweise ab. Thailändische Gerichte wenden den zivilrechtlichen Beweismaßstab an, nämlich die Beweiskraft der Indizien, doch die Beweislast liegt beim Kläger, und Familienrichter sind es gewohnt, klare, zeitnahe Unterlagen zu sehen. Die folgenden Kategorien von Beweisen sind in der thailändischen Praxis in der Regel überzeugend:
- Fotos und Videos, die den Ehepartner und eine dritte Person in kompromittierenden Situationen, in einer gemeinsamen Wohnung oder bei gemeinsamen Veranstaltungen als Paar zeigen
- Hotel- und Reiseunterlagen, darunter Buchungsbestätigungen auf gemeinsame Namen, Rechnungen für die gemeinsame Zimmernutzung, Einreisestempel, die eine gemeinsame Reise belegen, oder Mietverträge
- Digitale Kommunikation wie Nachrichten, E-Mails, Sprachnachrichten und der Austausch von Bildern, die intime Inhalte offenbaren
- Beweismittel aus sozialen Medien, darunter öffentliche Beiträge, mit Tags versehene Fotos, Profilbilder und Angaben zum Beziehungsstatus
- Aussagen von Nachbarn, Hausangestellten, Freunden oder Verwandten, die die Beziehung beobachtet haben
- Geburtsurkunden und DNA-Beweise, wenn ein Kind aus dieser Affäre hervorgegangen ist
- Finanzunterlagen, aus denen Schenkungen, Überweisungen, gemeinsam genutztes Wohnraum oder Zahlungen für die Lebenshaltungskosten des Dritten hervorgehen
Beweismittel, die unrechtmäßig erhoben wurden, beispielsweise durch das Hacken des privaten Kontos des Ehepartners oder durch heimliche Aufzeichnungen in privaten Räumlichkeiten, die gegen das Gesetz über Computerkriminalität (B.E. 2550) verstoßen, können ausgeschlossen werden und können den Kläger sogar strafrechtlich haftbar machen. Die meisten erfahrenen Familienrechtsanwälte in Thailand empfehlen, einen zugelassenen Privatdetektiv zu beauftragen, der die Grenze zwischen zulässiger Überwachung und illegalem Eindringen kennt.
Wie thailändische Gerichte die Entschädigung berechnen
§ 1525 räumt dem Gericht ausdrücklich das Ermessen ein, die Höhe des Schadenersatzes entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festzulegen. Es gibt weder eine gesetzliche Obergrenze noch eine gesetzliche Untergrenze. In der Praxis liegen die in Thailand zugesprochenen Schadenersatzsummen bei Ehebruch in der Regel zwischen 100.000 und 1.000.000 THB, wobei höhere Beträge in Fällen zu verzeichnen sind, in denen es um öffentliche Bloßstellung, lang andauernde Affären oder vermögende Beklagte geht. Die Gerichte wägen eine Kombination aus subjektiven und objektiven Faktoren ab:
| Faktor | Was das Gericht berücksichtigt |
|---|---|
| Dauer und Intensität der Affäre | Eine kurze Affäre führt in der Regel zu einer geringeren Abfindung als ein mehrjähriges Zusammenleben oder die Geburt eines Kindes außerhalb der Ehe. |
| Öffentliche Bekanntmachung | Ein öffentlicher Skandal, eine Demütigung in den sozialen Medien oder ein Bewusstsein auf Gemeinschaftsebene verschlimmern den Schaden. |
| Kenntnis der Eheschließung | Ein Dritter, der wusste, dass der Ehepartner verheiratet war, hat Anspruch auf eine höhere Entschädigung als einer, der getäuscht wurde. |
| Kinder aus dieser Ehe | Angelegenheiten, die einen Haushalt mit minderjährigen Kindern destabilisieren, werden strenger geahndet. |
| Soziale und finanzielle Stellung | Der Reputationsschaden für eine prominente Persönlichkeit oder einen Geschäftsinhaber wird höher angesetzt, ebenso wie das Vermögen des zahlenden Beklagten. |
| Verhalten des untreuen Ehepartners | Ob der Ehepartner den Dritten aktiv umworben hat oder selbst umworben wurde, hat Auswirkungen auf die Haftungsverteilung zwischen den Beklagten. |
| Psychisches und emotionales Leiden | Das Gericht akzeptiert Beweise für psychische Schäden, einschließlich ärztlicher Gutachten und Beratungsberichte. |
Werden sowohl der untreue Ehegatte als auch der Dritte verklagt, kann das Gericht den Gesamtbetrag der zugesprochenen Entschädigung zwischen ihnen aufteilen. Gemäß § 1525 kann das Gericht auch eine Ratenzahlung anordnen, insbesondere wenn der Beklagte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.
Die einjährige Frist: § 1529 CCC
§ 1529 sieht eine strenge Verjährungsfrist vor: Eine Klage auf Schadensersatz wegen Ehebruchs muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der geschädigte Ehegatte von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Frist beginnt nicht an dem Tag, an dem die Affäre begann, sondern an dem Tag, an dem die Affäre entdeckt wurde, oder an dem Tag, an dem sie bei Anwendung angemessener Sorgfalt hätte aufgedeckt werden müssen.
Eine andauernde Affäre hält den Anspruch faktisch aufrecht. Thailändische Gerichte haben wiederholt entschieden, dass, solange die Beziehung zwischen dem Ehepartner und dem Dritten andauert, jeder Tag der Fortsetzung den Klagegrund erneuert und die einjährige Frist noch nicht endgültig begonnen hat. Sobald die Beziehung endet, wird die Frist ab diesem Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt der Entdeckung berechnet, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Im Ausland lebende Ehepartner verlieren manchmal ihre Ansprüche, weil sie die Einreichung verzögern, während sie sich in ihrem Heimatland beraten lassen. Die Frist läuft unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der Parteien und gilt unabhängig davon, ob die Ehe in Thailand registriert oder aus dem Ausland anerkannt wurde.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für eine Schadensersatzklage wegen Ehebruchs
Eine typische Schadensersatzklage wegen Ehebruchs in Thailand verläuft nach einem bekannten Schema. Die Dauer hängt von der Auslastung der Gerichte, der Kooperationsbereitschaft des Beklagten und davon ab, ob parallel dazu ein Scheidungsverfahren angestrengt wird.
Phase 1: Beweissicherung und Vorabprüfung
Der Anwalt prüft die Eheunterlagen, den Verlauf der Beziehung sowie alle bereits vorliegenden Beweismittel. Gegebenenfalls wird ein zugelassener Ermittler beauftragt, um Beweislücken auf rechtmäßige Weise zu schließen. Der Anwalt ermittelt einen vorläufigen Entschädigungsbetrag und vergewissert sich, dass die Verjährungsfrist gemäß § 1529 noch nicht abgelaufen ist.
Phase 2: Ausarbeitung und Einreichung der Klageschrift
Der Anwalt des Klägers verfasst die Klageschrift, in der die Parteien, der Klagegrund gemäß § 1523, die Höhe des geforderten Schadenersatzes sowie die Beweismittel aufgeführt sind. Die Klageschrift wird beim Gericht erster Instanz des Bezirks eingereicht, in dem die Beklagten ihren Wohnsitz haben oder in dem der Klagegrund entstanden ist. Familienangelegenheiten in Bangkok werden in der Regel beim Zentralen Jugend- und Familiengericht eingereicht, während regionale Fälle vor der Familienabteilung des örtlichen Provinzgerichts verhandelt werden.
Stufe 3: Bei Einreichung fällige Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Zivilprozessordnung. Für Geldforderungen:
| Forderungsbetrag | Gebührensatz | Kappe |
|---|---|---|
| Bis zu 50.000.000 THB | 2 Baht pro 100 Baht Versicherungssumme (2 %) | Begrenzt auf 200.000 THB für die ersten 50 Millionen |
| Über 50.000.000 THB | 0,1 Baht pro 100 Baht des übersteigenden Betrags (0,1 %) | Keine weitere Obergrenze |
Ein Kläger, der Schadenersatz in Höhe von 500.000 THB fordert, zahlt daher bei Klageerhebung Gerichtsgebühren in Höhe von etwa 10.000 THB. Diese Gebühren können am Ende des Verfahrens von der unterlegenen Partei zurückgefordert werden.
Phase 4: Service, Beantwortung, Vermittlung
Das Gericht lädt die Beklagten vor. Jeder Beklagte muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung eine schriftliche Klageerwiderung einreichen; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Familiengerichte in Thailand verweisen Fälle routinemäßig vor einer streitigen Verhandlung an eine gerichtsnahe Mediation. Viele Schadensersatzklagen wegen Ehebruchs werden in dieser Phase beigelegt, häufig unter Verabredung zur Vertraulichkeit, um das Ansehen der Parteien zu wahren.
Phase 5: Gerichtsverfahren und Urteil
Scheitert die Schlichtung, setzt das Gericht eine Zeugenvernehmung an. Jede Partei legt Beweismittel vor und ruft Zeugen auf. Das Gericht fällt daraufhin ein Urteil, legt die Höhe der Entschädigung gemäß § 1525 fest und ordnet eine einmalige Zahlung oder eine Ratenzahlung an.
Schritt 6: Rechtsmittel und Vollstreckung
Jede Partei kann innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung beim Berufungsgericht für Sonderfälle Berufung einlegen. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, kann der Kläger es über die Vollstreckungsbehörde vollstrecken lassen, unter anderem durch die Pfändung von Bankkonten, die Lohnpfändung oder die Beschlagnahme des Vermögens des Urteilsschuldners.
Einreden und Fälle, in denen Sie keinen Anspruch geltend machen können
§ 1523 schließt eine Entschädigung in zwei Fällen ausdrücklich aus:
- Zustimmung oder Duldung. Ein Ehepartner, der der Beziehung zugestimmt oder sie wissentlich geduldet hat, kann keine Klage erheben. Offene Ehen, akzeptierte „Mia Noi“-Vereinbarungen und jede dokumentierte Einwilligung untergraben den Anspruch.
- Vom Ehegatten geduldetes Verhalten. Hat der geschädigte Ehegatte das Verhalten des Dritten geduldet, ist der Anspruch gegen diesen Dritten ausgeschlossen.
Zu den weiteren Einreden, die vor Gericht regelmäßig vorgebracht werden, gehören:
- Verjährungsfrist gemäß § 1529 (mehr als ein Jahr seit der Entdeckung und seit Beendigung der Affäre)
- Es liegen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass es sich um eine sexuelle Beziehung handelte oder dass diese offen zur Schau gestellt wurde
- Die tatsächliche Unkenntnis der Ehe seitens des Dritten (mildert den Schadenersatz, auch wenn sie den Anspruch nicht ausschließt)
- Die Ehe war zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verhaltens bereits geschieden, oder die Parteien lebten bereits de facto getrennt
- Das gleichzeitige ehebrecherische Verhalten des Klägers, das das Gericht bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigen kann
Praktische Hinweise für ausländische Antragsteller
Ausländische Staatsangehörige, die mit einem thailändischen Ehepartner verheiratet sind, oder Ausländer, die nach thailändischem Recht miteinander verheiratet sind, sind uneingeschränkt berechtigt, eine Schadensersatzklage wegen Ehebruchs zu erheben. Dabei spielen häufig mehrere praktische Aspekte eine Rolle:
- Eheliche Registrierung. Nur eine in Thailand registrierte oder nach thailändischem Recht anerkannte Ehe begründet einen Anspruch auf Schutz gemäß § 1523. Religiöse Trauungen, das Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft und Verlobungszeremonien ohne Registrierung begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Ehebruchs.
- Übersetzung und Beglaubigung. Ausländische Dokumente, einschließlich ausländischer Heiratsurkunden, müssen ins Thailändische übersetzt und vom thailändischen Außenministerium sowie der zuständigen Botschaft beglaubigt werden.
- Vollmacht. Ein Kläger im Ausland kann einen thailändischen Rechtsanwalt bevollmächtigen, durch eine bei der thailändischen Botschaft oder dem thailändischen Konsulat beglaubigte Vollmacht zu handeln.
- Währung der Entschädigungszahlung. Die Entschädigung wird in thailändischen Baht ausgezahlt. Ausländische Antragsteller sollten bei der Bewertung des Anspruchs das Wechselkursrisiko berücksichtigen.
- Steuerliche Behandlung. Eine Entschädigungszahlung wegen Ehebruchs unterliegt in der Regel nicht der thailändischen Einkommensteuer; ausländische Steuerpflichtige sollten sich jedoch vor Erhalt der Zahlung in ihrem Heimatland beraten lassen.
Wie Juslaws & Consult Ihnen helfen kann
Familienstreitigkeiten sind emotional aufgeladen, und Fälle von Ehebruch bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Beweissicherung, Prozessstrategie und Reputationsmanagement. Unser Team für Familienrecht befasst sich mit Schadensersatzansprüchen wegen Ehebruchs, Scheidungsklagen, Sorgerechtsfragen sowie den internationalen Aspekten, die entstehen, wenn ein Ehepartner Ausländer ist oder Vermögenswerte im Ausland liegen. Wir arbeiten vertraulich, koordinieren bei Bedarf zugelassene Ermittler und reichen Klagen sowohl in Bangkok als auch in den Provinzen ein. Wenn Sie einen Anspruch gemäß § 1523 in Erwägung ziehen, kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Beratung, bevor die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 1529 Ihre Möglichkeiten einschränkt.
Häufig gestellte Fragen
Ist Ehebruch in Thailand strafbar?
Nein. In Thailand ist Ehebruch kein Straftatbestand. Die Rechtsbehelfe sind rein zivilrechtlicher Natur: Schadenersatz gemäß § 1523 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs und, falls gewünscht, die Scheidung aufgrund des in § 1516 Abs. 1 genannten Scheidungsgrundes.
Kann meine thailändische Ehefrau meine Geliebte auf Schadensersatz verklagen?
Ja. Seit der Änderung von § 1523 am 23. Januar 2025 kann eine Ehefrau jeden Dritten (Mann, Frau oder nicht-binäre Person), der eine ehebrecherische Beziehung zu ihrem Ehemann unterhielt, unter denselben Voraussetzungen verklagen, unter denen ein Ehemann den Liebhaber seiner Ehefrau verklagen kann. Vor dieser Reform war eine Ehefrau darauf beschränkt, eine andere Frau zu verklagen, und dies auch nur, wenn die Affäre offen gelebt wurde.
Wie hoch ist der Schadenersatzanspruch bei Ehebruch in Thailand?
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Die zugesprochenen Beträge liegen in der Regel zwischen 100.000 THB und 1.000.000 THB, wobei in Fällen mit langjähriger Dauer, öffentlicher Bekanntheit oder bei vermögenden Parteien höhere Beträge gewährt werden. Das Gericht legt den Betrag gemäß § 1525 unter Berücksichtigung der Umstände fest, darunter die Dauer der Affäre, die öffentliche Bekanntheit und die finanzielle Situation der Parteien.
Muss ich mich von meinem Ehepartner scheiden lassen, um den Dritten zu verklagen?
Nein. Gemäß § 1523 Abs. 2 kann ein Ehegatte den Dritten auf Schadenersatz verklagen, ohne die Scheidung einzureichen. Die Schadenersatzklage und der Scheidungsantrag sind voneinander unabhängige Rechtsbehelfe und können gemeinsam oder getrennt geltend gemacht werden.
Welche Beweise benötige ich, um einen Ehebruchprozess in Thailand zu gewinnen?
Stichhaltige Beweise setzen in der Regel mehrere Quellen zusammen: Fotos, Hotel- und Reiseunterlagen, digitale Kommunikation, Aktivitäten in sozialen Medien, Zeugenaussagen, Geldüberweisungen an Dritte sowie gegebenenfalls ein aus der Affäre hervorgegangenes Kind. Unrechtmäßig erhobene Beweise, beispielsweise durch das Hacken von Konten unter Verstoß gegen das Gesetz über Computerkriminalität B.E. 2550, können ausgeschlossen werden und den Kläger einer strafrechtlichen Haftung aussetzen.
Innerhalb welcher Frist muss ich in Thailand eine Klage wegen Ehebruchs einreichen?
Gemäß § 1529 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, die ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der geschädigte Ehegatte von der Affäre Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ist die Affäre noch andauernd, hat die Frist noch nicht endgültig begonnen; ein Abwarten schwächt jedoch ebenfalls die Rechtsposition. Ausländische Kläger sollten nicht davon ausgehen, dass die längeren Verjährungsfristen ihres Heimatstaates in Thailand gelten.
Können gleichgeschlechtliche Ehepartner in Thailand Klage wegen Ehebruchs erheben?
Ja. Seit dem 23. Januar 2025 sind gleichgeschlechtliche Ehen nach thailändischem Recht anerkannt, und gleichgeschlechtliche Ehepartner haben gemäß § 1523 das gleiche Recht, Schadensersatzansprüche wegen Ehebruchs geltend zu machen. Der Klagegrund und das Verfahren sind dieselben wie bei heterosexuellen Ehepartnern.
Was wäre, wenn der Dritte nicht gewusst hätte, dass mein Ehepartner verheiratet war?
Unwissenheit stellt keine vollständige Entschuldigung dar. Der Dritte bleibt haftbar, doch thailändische Gerichte betrachten echte Unkenntnis über die Ehe als mildernden Umstand bei der Festsetzung der Entschädigungssumme. Ein Liebhaber, der wusste, dass der Ehepartner verheiratet war, muss mit einem wesentlich höheren Schadenersatz rechnen.
Sind Fotos von Privatdetektiven vor thailändischen Gerichten zulässig?
Fotos, die von einem zugelassenen Ermittler an öffentlichen Orten aufgenommen wurden, sind in der Regel zulässig. Material, das durch das Betreten privater Räumlichkeiten ohne Einwilligung, das Hacken elektronischer Konten oder durch anderes Verhalten, das gegen das Gesetz gegen Computerkriminalität oder das Datenschutzgesetz verstößt, erlangt wurde, kann ausgeschlossen werden und den Kläger zudem einer Haftung aussetzen. Stimmen Sie die Beweissicherung stets mit Ihrem Rechtsbeistand ab.
Kann ich klagen, wenn ich meinen Ehepartner in Thailand beim Fremdgehen erwischt habe, die Affäre sich jedoch im Ausland ereignet hat?
Ja, vorbehaltlich der Zuständigkeitsvorschriften. Wenn die Ehe in Thailand registriert ist oder die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand haben, werden thailändische Gerichte die Klage in der Regel annehmen. Der Ort der Affäre hat Auswirkungen auf die Beweisaufnahme, nicht jedoch auf das materielle Recht gemäß § 1523.
Können der untreue Ehepartner und der Dritte in derselben Klage verklagt werden?
Ja, wenn die Klage Teil eines Scheidungsurteils gemäß § 1516 Abs. 1 ist. Das Gericht kann den zugesprochenen Schadenersatz entsprechend dem jeweiligen Verschulden zwischen dem Ehegatten und dem Dritten aufteilen. Wird der Schadenersatz außerhalb eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht, ist gemäß § 1523 Abs. 2 nur der Dritte der richtige Beklagte.
Hat eine Klage wegen Ehebruchs Auswirkungen auf das Sorgerecht für Kinder?
Das Zivil- und Handelsgesetzbuch trennt die Frage des Schadenersatzes wegen Ehebruchs von der Sorgerechtsentscheidung. Über das Sorgerecht wird gemäß den §§ 1520–1522 und 1566 im besten Interesse des Kindes entschieden. Ehebruch ist ein relevanter Umstand, ist jedoch für sich genommen nicht ausschlaggebend. Das Gericht berücksichtigt die Stabilität des Kindes, seine schulische Situation, die Eignung der Eltern sowie die eigenen Wünsche des Kindes, sofern es alt genug ist, diese zu äußern.












