Viele Jahre lang wurde ausländischen Investoren in Thailand eine sehr einfache Geschichte erzählt: Wenn Sie 51 % der Anteile auf thailändische Namen eintragen lassen und 49 % in ausländischem Besitz belassen, ist das Unternehmen sicher. Dieser Ansatz war rechtlich nie einwandfrei, und in den Jahren 2025 und 2026 ist er noch gefährlicher geworden. Das Ministerium für Wirtschaftsförderung hat in Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Behörden den Schwerpunkt von allgemeinen Warnungen auf gezielte Durchsetzungsmaßnahmen, eine verstärkte Prüfung von Registrierungen und öffentliche Erklärungen verlagert, wonach Nominee-Strukturen aggressiver verfolgt werden sollen. Es geht nicht mehr darum, was auf dem Papier in der Aktionärsliste steht. Es geht darum, wer tatsächlich gezahlt hat, wer tatsächlich die Kontrolle ausübt und wer tatsächlich von dem Unternehmen profitiert.
Thailands Vorgehen gegen nominierte Kandidaten ist nicht mehr nur Theorie
Die jüngsten Durchsetzungsmaßnahmen haben die Risikoberechnung verändert
Die Frage der Strohmänner ist längst kein rein theoretisches Compliance-Thema mehr. Ende 2025 und Anfang 2026 verschärfte das DBD in Abstimmung mit dem Zentralen Ermittlungsbüro öffentlich seine Durchsetzungsmaßnahmen, warnte Vermittler im Rechnungswesen davor, Ausländern bei der Suche nach thailändischen Strohmännern oder der Eröffnung sogenannter „Corporate-Mule“-Konten zu helfen, und kündigte eine verstärkte Überprüfung von Branchen an, die seit langem mit Strohmannrisiken in Verbindung gebracht werden, insbesondere Tourismus, Immobilien und Agrarhandel. Allein im März 2026 veröffentlichte die DBD eine Untersuchung im Kokosnusssektor, bei der sechs Unternehmen identifiziert wurden, die im Verdacht standen, Nominee-Geschäfte zu betreiben, sowie eine Aktion in Pattaya, bei der Berichten zufolge mehr als 100 Unternehmen für eine eingehendere Untersuchung identifiziert wurden, und kündigte am 24. März 2026 eine weitere Verschärfung der Maßnahmen gegen Nominee-Geschäfte an.
Warum dies für ausländische Investoren und thailändisch-ausländische Unternehmen von Bedeutung ist
Die praktische Botschaft ist klar und deutlich. Das Handelsregister und die Vollzugsbehörden blicken über die rein nominellen Beteiligungsanteile hinaus. Sie prüfen die Herkunft der Finanzmittel, die tatsächliche Führungsstruktur, den Standort der Geschäftsstelle, die Glaubwürdigkeit der thailändischen Anteilseigner sowie die tatsächlichen geschäftlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Unternehmensführung. Ein Unternehmen kann auf dem Papier „thailändisch“ erscheinen und dennoch als problematische, ausländisch kontrollierte Struktur behandelt werden, wenn die Fakten zeigen, dass die thailändischen Anteilseigner lediglich als Strohmänner fungieren.
Der rechtliche Rahmen für die 51-prozentige thailändische Beteiligung und das Verbot von Strohmännern
Das Gesetz über Auslandsgeschäfte ist der Ausgangspunkt, aber nicht die ganze Geschichte
Das Gesetz über ausländische Unternehmen (B.E. 2542) ist das Gesetz, an das die meisten ausländischen Investoren als Erstes denken. Gemäß Abschnitt 4 ist der Begriff „Ausländer“ nicht auf ausländische natürliche Personen oder im Ausland gegründete Unternehmen beschränkt. Er umfasst auch in Thailand gegründete Unternehmen, die zu 50 % oder mehr in ausländischem Besitz stehen oder ausländische Investitionen aufweisen, einschließlich solcher über indirekte Beteiligungsstrukturen. Das Gesetz unterteilt die beschränkten Geschäftsbereiche anschließend in drei Listen. Liste 1 enthält Geschäftsbereiche, deren Betrieb Ausländern aus besonderen Gründen untersagt ist. Liste 2 umfasst Geschäftsbereiche, die mit der nationalen Sicherheit, der Kultur, den natürlichen Ressourcen oder dem Handwerk in Verbindung stehen, und deren Genehmigung strenger kontrolliert wird. Liste 3 enthält Geschäftsbereiche, in denen thailändische Staatsangehörige als noch nicht wettbewerbsfähig gelten und für deren Betrieb Ausländer in der Regel eine Genehmigung benötigen.
Dieser Rahmen ist zwar wichtig, führt jedoch auch häufig zu einem häufigen Irrtum. Manche Investoren gehen davon aus, dass das Problem automatisch gelöst ist, wenn der ausländische Anteil knapp unter 50 % bleibt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die formelle Definition des Begriffs „Ausländer“ durch das FBA ist nur ein Teil der Analyse. Bei Vorwürfen bezüglich einer Nominee-Konstruktion prüfen die Gerichte und das DBD den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung und nicht nur das Aktienregister.
Das Verhalten von Bevollmächtigten birgt straf- und zivilrechtliche Risiken
In den jüngsten Warnungen des DBD wird das verbotene Verhalten wiederholt konkret beschrieben. Thailändische Staatsangehörige, die Ausländern helfen, diese unterstützen oder Anteile in deren Namen halten, damit diese verbotene Geschäfte betreiben können, machen sich möglicherweise gemäß § 36 des Gesetzes über ausländische Unternehmen strafbar. Ausländer, die ohne die erforderliche Genehmigung verbotene Geschäfte betreiben, können gemäß § 37 haftbar gemacht werden. In den jüngsten öffentlichen Erklärungen des DBD hat die Behörde erneut darauf hingewiesen, dass bei Verstößen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und Geldstrafen in Höhe von 100.000 bis 1.000.000 THB drohen, wobei während der Dauer des Verstoßes möglicherweise tägliche Geldstrafen verhängt werden.
Das Bürgerliche und Handelsgesetzbuch ist von Bedeutung, da Scheinkonstruktionen nichtig sein können
Genau hier scheitern viele „private Vereinbarungen“. Selbst wenn die Unternehmensunterlagen ordentlich aussehen, können Nebenabreden unwirksam sein, wenn ihr Zweck rechtswidrig ist. § 150 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs sieht vor, dass eine Handlung nichtig ist, wenn ihr Gegenstand gesetzlich verboten, unmöglich oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Auch § 155 kommt zur Anwendung, wenn ein Dokument lediglich eine Scheinhandlung darstellt, die das eigentliche Geschäft verschleiert. Bei Streitigkeiten über Nominees beschränken sich die Gerichte nicht auf die Bezeichnung auf dem Papier. Sie prüfen, ob das Papier die Realität widerspiegelt.
Das Grundgesetz spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um Grundbesitz geht
Wenn ein Unternehmen als Scheinfirma dient, um Grundstücke für Ausländer zu halten, steigt das Risiko noch weiter an. § 86 des Grundstücksgesetzes schränkt den Grundbesitz durch Ausländer ein, und der Oberste Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass er Grundstückstransaktionen rückgängig macht, wenn ein thailändisches Unternehmen lediglich als Strohmann für ausländische Kontrolle dient. In solchen Fällen kann die Grundstückstransaktion selbst für nichtig erklärt und das Eigentumsrecht aufgehoben werden.
Die Anordnungen und Gerichtsentscheidungen, die das derzeitige harte Vorgehen prägen
Verordnung Nr. 205/2555 des Zentralamtes für Partnerschafts- und Unternehmensregistrierung
Die Verordnung Nr. 205/2555 war die ältere, seit langem bestehende Registrierungsvorschrift. Im Wesentlichen verlangte sie den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit thailändischer Anteilseigner, wenn eine Gesellschaft eine ausländische Beteiligung von weniger als 50 % aufwies oder wenn ein Ausländer Zeichnungsbefugnis besaß, damit das Registerprüfungsamt prüfen konnte, ob die thailändische Beteiligung real und ausreichend finanziert war. Die Registrierungshandbücher und Leitfäden des DBD verwiesen jahrelang weiterhin auf diese Verordnung als grundlegendes Instrument zur Überprüfung auf Strohmänner in der Gründungsphase.
Das Problem mit dem alten Rahmenwerk bestand nicht darin, dass es sinnlos war. Vielmehr war es einfacher, die formalen Anforderungen zu erfüllen, als den Sachverhalt eingehend zu prüfen. Der Schwerpunkt lag auf dem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, doch es sah noch nicht die spezifischere Überprüfung der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor, zu der die DBD nun übergegangen ist.
Verordnung Nr. 1/2567 der Zentralstelle für Partnerschafts- und Unternehmensregistrierung
Die am 23. Mai 2024 unterzeichnete und am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1/2567 verschärfte die Nachweispflichten für Gründungen, Kapitalerhöhungen und Fusionen, bei denen das Stammkapital 5 Millionen THB übersteigt. Die Verordnung verlangt einen Banknachweis über den Eingang der Einlagen sowie, nach der Eintragung, innerhalb von 15 Tagen einen Folgebeleg, der bestätigt, dass die Personengesellschaft oder die Gesellschaft das vom geschäftsführenden Gesellschafter oder Geschäftsführer eingezogene Geld tatsächlich erhalten hat. Bei Sacheinlagen müssen zudem Belege über das Eigentum und die Übertragung vorgelegt werden. Werden die zusätzlichen Nachweise nicht fristgerecht eingereicht, kann der Registerführer einen Vermerk in das Register der Gesellschaft eintragen, dass der Nachweis über die tatsächliche Einzahlung der Anteile nicht vorgelegt wurde.
Die rechtliche Bedeutung dieser Anordnung besteht darin, dass der Schwerpunkt der Prüfung von der bloßen Feststellung, dass Kapital vorhanden ist, auf den dokumentarischen Nachweis verlagert wird, dass das Aktienkapital tatsächlich eingezahlt wurde und bei der Gesellschaft eingegangen ist. Dies ist in Fällen von Nominee-Gesellschaftsformen von Bedeutung, da sich vorgetäuschte thailändische Mehrheitsstrukturen oft als unhaltbar erweisen, wenn die Aufsichtsbehörden nicht fragen, wem die Aktien theoretisch gehören, sondern wer das Geld tatsächlich überwiesen hat und wann.
Verordnung Nr. 2/2568 der Zentralen Partnerschafts- und Handelsregisterbehörde
Die Verordnung Nr. 2/2568 ist derzeit die wichtigste bestätigte Verordnung zur Bekämpfung von Scheingesellschaftern. Sie hob die Verordnung Nr. 205/2555 ausdrücklich auf, wurde am 9. Dezember 2025 unterzeichnet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie verpflichtet den Antragsteller, in den entsprechenden Fällen für jeden thailändischen Anteilseigner Belege vorzulegen, zusammen mit Kontoauszügen der letzten drei Monate für das Konto, von dem aus die Anteile bezahlt wurden. Aus dem Kontoauszug muss eine Abhebung oder Überweisung hervorgehen, die dem investierten Betrag oder dem Aktienwert entspricht und zeitlich mit der betreffenden Zahlung übereinstimmt.
In der Praxis bedeutet dies eine erhebliche Verschärfung. Eine Überweisung innerhalb eines Tages, eine Überweisung mit Hin- und Rücküberweisung oder ein ungeklärter Geldzufluss kurz vor der Gründung kann nun vom Registerführer wesentlich leichter hinterfragt werden. Die Verordnung Nr. 2/2568 ist das deutlichste offizielle Zeichen dafür, dass das DBD von der Forderung „Zeigen Sie etwas Geld“ zu der Forderung „Zeigen Sie die tatsächliche Herkunft und den tatsächlichen Geldfluss“ übergeht.
Aktuelle Ankündigungen der DBD für die Jahre 2025 und 2026
Die Verwaltungsanordnungen stellen nur die eine Seite der Medaille dar. Die andere Seite ist die Haltung bei der Durchsetzung. Im Dezember 2025 warnte das DBD Buchhaltungsdienstleister öffentlich davor, Nominee-Strukturen zu unterstützen. Im Januar 2026 kündigte es eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Zentralen Ermittlungsbüro an. Im März 2026 veröffentlichte sie Informationen zur Durchsetzung im Kokosnusshandel, im Tourismus und im Immobiliensektor in Pattaya und kündigte am 24. März 2026 weitere neue Maßnahmen gegen Nominee-Strukturen an. Für alle, die die Einhaltung der Nominee-Vorschriften noch immer als ein Problem mit geringer Wahrscheinlichkeit betrachten, dürfte diese Abfolge von Ankündigungen die Debatte beenden.
Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 17923/2557
Der Sachverhalt in der Entscheidung Nr. 17923/2557 des Obersten Gerichtshofs war dem Anschein nach einfach, hatte jedoch schwerwiegende Folgen. Ausländische Käufer nutzten ein thailändisches Unternehmen zum Erwerb von Grundstücken, wobei thailändische Staatsangehörige auf dem Papier die Mehrheit hielten. Das Gericht prüfte die Finanzierung und die Kontrolle und kam zu dem Schluss, dass die thailändischen Anteilseigner lediglich Strohmänner waren und die Ausländer die tatsächlichen Erwerber. Gemäß § 86 des Grundbuchgesetzes und § 150 des Zivil- und Handelsgesetzbuches wurde diese Vereinbarung als rechtswidrige Umgehung behandelt. Die Folge war drastisch: Die Transaktion wurde für nichtig erklärt und die Grundbesitzrechte wurden gelöscht.
Die Begründung ist von Bedeutung, da sie den Ansatz „Inhalt vor Form“ bestätigt. Eine auf dem Papier bestehende thailändische Mehrheit reichte nicht aus, um die Struktur zu retten. Das Gericht fragte, wer das Kapital bereitgestellt habe und wer das Unternehmen in der Realität kontrolliere. Dies bleibt eine der deutlichsten rechtlichen Warnungen für Grundstücksgesellschaften und Immobilienstrukturen in Thailand.
Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 5457/2560
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 5457/2560 ist von besonderer Bedeutung, da es aufzeigt, wie sich Nominee-Konstruktionen häufig hinter privaten Verträgen verbergen. Der Rechtsstreit betraf ein angebliches Darlehen, doch die Beweislage zeigte, dass es sich bei dem „Darlehen“ tatsächlich um eine Scheinkonstruktion handelte, die den ausländischen Erwerb eines thailändischen Unternehmens verschleiern sollte, wobei thailändische Staatsangehörige die Anteile nur nominell hielten. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Konstruktion darauf abzielte, das Gesetz über ausländische Unternehmen zu umgehen, stufte sie als rechtswidrig ein und wandte § 150 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs an. Das Gericht lehnte es daher ab, das angebliche Darlehen durchzusetzen, und erklärte die zugrunde liegende Vereinbarung für nichtig.
Der Schluss ist eindeutig. Wenn das eigentliche Ziel des Vertrags darin besteht, ein Gesetz zu umgehen, das ausländische Unternehmensbeteiligungen einschränkt, wird das Gericht die Struktur nicht durch die Durchsetzung einer Nebenvereinbarung retten, die zu ihrer Verschleierung entworfen wurde. Mit anderen Worten: Eine Nominee-Struktur wird nicht sicherer, nur weil sie hinter einem Gesellschafterdarlehen, einer Aktienverpfändung oder einer separaten Kaufvereinbarung verborgen ist. Oftmals führt dies lediglich dazu, dass mehr Dokumente entstehen, die später gegen die Parteien verwendet werden können.
Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 2252/2560
Das Urteil Nr. 2252/2560 des Obersten Gerichtshofs wird häufig unter Berufung auf denselben Grundgedanken angeführt, auch wenn sich der Sachverhalt unterscheidet. Den verfügbaren Fallzusammenfassungen zufolge finanzierte ein Offshore-Investor eine thailändische Zweckgesellschaft, die Grundstücke für ein kommerzielles Projekt erwarb, während er auf dem Papier nur eine Minderheitsbeteiligung zu halten schien. Das Gericht blickte über den formalen Beteiligungsanteil hinaus und konzentrierte sich darauf, wer das Projekt finanzierte, wer das Unternehmen kontrollierte und wer Anspruch auf den wirtschaftlichen Nutzen hatte. Das Unternehmen wurde als de facto ausländische Einheit behandelt, und die Grundstückstransaktion wurde für nichtig erklärt.
Deshalb lautet die eigentliche rechtliche Frage niemals nur: „Halten die thailändischen Anteilseigner 51 %?“ Sie lautet vielmehr: „Verfügen sie über tatsächliches Eigentum, tragen sie tatsächliche Risiken, ziehen sie tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen daraus und sind sie tatsächlich beteiligt?“ Lautet die Antwort „nein“, verliert der prozentuale Anteil auf dem Papier erheblich an Überzeugungskraft.
Praktische Tipps, um Ärger zu vermeiden
1. Prüfen Sie zunächst, ob das Unternehmen überhaupt eine Struktur mit thailändischer Mehrheitsbeteiligung benötigt
Eine der besten Möglichkeiten, das Nominee-Risiko zu verringern, besteht darin, gar keine Nominee-Risiko-Struktur aufzubauen. Viele Investoren geraten in Schwierigkeiten, weil sie davon ausgehen, dass jedes Unternehmen in Thailand zu 51 % thailändisch und zu 49 % ausländisch gegründet werden muss. Das ist falsch. Einige Geschäftsmodelle fallen nicht unter die Beschränkungslisten. Aus den Beratungszusammenfassungen des DBD geht beispielsweise hervor, dass reine Exportgeschäfte nicht unter die im Anhang aufgeführten Beschränkungslisten fallen können, und die Unterlagen des DBD zeigen zudem, dass auch Fertigungsaktivitäten je nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit nicht unter die im Anhang aufgeführten Listen fallen können. Darüber hinaus veröffentlicht das DBD nun Genehmigungsrichtlinien für bestimmte konzerninterne Dienstleistungen und damit verbundene unterstützende Tätigkeiten.
Das bedeutet, dass die erste rechtliche Frage nicht lauten sollte: „Wer darf die 51 %-Beteiligung halten?“ Die erste rechtliche Frage sollte lauten: „Worum handelt es sich genau bei dem Geschäft, und erfordert es gemäß dem FBA tatsächlich eine Struktur mit thailändischer Mehrheitsbeteiligung?“ Wenn die Tätigkeit für ein vollständig in ausländischem Besitz befindliches Unternehmen rechtmäßig ist oder über eine rechtmäßige ausländische Gewerbelizenz, den BOI-Weg, den Weg über ein Abkommen oder eine ordnungsgemäß begrenzte Gruppendienstleistungsstruktur ausgeübt werden kann, ist es in der Regel die sicherste Lösung, dies von Anfang an ehrlich zu strukturieren.
2. Nutzen Sie ein echtes Büro und eine echte Präsenz vor Ort
Ein Unternehmen, das nur auf dem Papier existiert, ist leichter anzugreifen. Bereits bei der Anmeldung sind Angaben zum Firmensitz, Lagepläne und in vielen Fällen auch Belege über die Geschäftsräume erforderlich. Aus Sicht des Risikomanagements sollte das Unternehmen einen realen Betriebsstandort nutzen, idealerweise einen Standort, der tatsächlich mit den Aktivitäten des Unternehmens verbunden ist. Eine eingetragene Adresse, die lediglich der Erledigung von Formalitäten dient, ohne dass eine tatsächliche geschäftliche Präsenz vorliegt und ohne schlüssige Erklärung der Geschäftstätigkeit, kann Teil eines größeren Netzwerks von Strohmännern werden.
3. Entziehen Sie der thailändischen Mehrheit nicht ihre tatsächlichen Rechte
Ein häufiger Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass, solange thailändische Namen auf 51 % der Anteile stehen, der Rest durch Governance-Mechanismen umgangen werden kann. Das ist gefährlich. Der sicherere Ansatz besteht darin, Gesellschafter- und Satzungsstrukturen zu vermeiden, die der thailändischen Mehrheit echte Stimmrechte, echte Dividendenansprüche oder eine echte Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorenthalten. Die Gerichte achten stets auf die tatsächliche Finanzierung, die tatsächliche Kontrolle und den tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen. Eine Struktur, die so gestaltet ist, dass die thailändischen 51 % nur eine reine Alibifunktion haben, ist genau die Art von Struktur, die eine genaue Prüfung nach sich zieht.
4. Stellen Sie sicher, dass die thailändischen Anteilseigner ihre tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen können
Gemäß der Verordnung Nr. 2/2568 müssen thailändische Anteilseigner in den betreffenden Fällen gemischter Eigentumsverhältnisse nun Kontoauszüge der letzten drei Monate für das Konto vorlegen, von dem aus die Anteile bezahlt wurden, wobei die Transaktionen dem Investitionsbetrag und dem Zeitpunkt entsprechen müssen. Daher ist es unerlässlich, dass der thailändische Anteilseigner über ein echtes, nachvollziehbares Finanzprofil verfügt. In der Praxis bedeutet dies rechtmäßige Einkünfte, gegebenenfalls Steuererklärungen, Ersparnisse oder Vermögenswerte, die mit der Investition im Einklang stehen, sowie einen Belegnachweis, der nicht den Anschein erweckt, als sei er geliehen, zirkulär oder speziell für den Tag der Registrierung inszeniert worden.
Aus diesem Grund ist es ratsam, sicherzustellen, dass ein thailändischer Gesellschafter nicht nur theoretisch in der Lage ist zu investieren, sondern die Investition auch tatsächlich begründen kann. Kann der Gesellschafter Gehalt, Geschäftseinkünfte, Dividenden, Ersparnisse, Veräußerungen von Vermögenswerten oder andere legitime Finanzierungsquellen nachweisen? Kann der Gesellschafter darlegen, warum er investiert hat, welche Rechte er besitzt und wie das Unternehmen geführt wird? Diese Fragen sind heute von weitaus größerer Bedeutung als noch vor einigen Jahren.
5. Die thailändischen Aktionäre müssen erreichbar sein, informiert werden und einbezogen werden
Ein thailändischer Gesellschafter sollte kein „Scheingesellschafter“ sein. Er sollte erreichbar sein, das Geschäft kennen, seine Rolle verstehen und in der Lage sein, grundlegende Fragen dazu zu beantworten, was das Unternehmen tut, wer die Kunden sind und warum er investiert hat. Da die DBD nun offen über strengere Maßnahmen gegen Scheingesellschafter und eine genauere Überprüfung spricht, wird es zunehmend riskant, thailändische Gesellschafter einzusetzen, die nicht auffindbar sind, das Geschäft nicht verstehen oder nur dann präsent sind, wenn Unterschriften benötigt werden.
6. Führen Sie unterzeichnete Protokolle, Anwesenheitslisten und ordnungsgemäße interne Kontrollmechanismen
Gute Unternehmensführung ist keine reine Formsache. Sie lässt sich nachweisen. Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Hauptversammlungen sollten ordnungsgemäß einberufen werden, Anwesenheitslisten sollten unterzeichnet werden, Protokolle sollten die getroffenen Entscheidungen genau wiedergeben, und die thailändischen Aktionäre sollten tatsächlich an diesen Entscheidungen mitwirken. Sollte die Unternehmensstruktur jemals in Frage gestellt werden, helfen diese Unterlagen dabei nachzuweisen, dass die thailändischen Aktionäre echte Eigentümer waren, die an den Angelegenheiten des Unternehmens mitwirkten, und nicht nur nominelle Inhaber, die dazu dienten, eine rechtliche Lücke zu schließen.
7. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollten mit dem Papier übereinstimmen
Wenn thailändische Aktionäre tatsächlich 51 % der Anteile halten, sollte sich dies normalerweise auch in der wirtschaftlichen Realität widerspiegeln. Werden Dividenden beschlossen, sollten diese entsprechend der tatsächlichen Beteiligungsquote ausgezahlt werden, sofern kein rechtmäßiger und wirtschaftlich vertretbarer Grund für eine Abweichung vorliegt. Das gleiche Prinzip gilt für den Einfluss im Vorstand, den Zugang zu Informationen und das Risikoengagement. Ein Unternehmen, an dem thailändische Aktionäre 51 % „besitzen“, aber niemals Renditen erhalten, niemals an Sitzungen teilnehmen, niemals Entscheidungen beeinflussen und niemals wissen, was das Unternehmen tut, ist strukturell anfällig.
8. Bewahren Sie Nachweise darüber auf, dass die thailändischen Gesellschafter ihre Anteile tatsächlich bezahlt haben
Dieser Punkt ist nun von entscheidender Bedeutung. Der Geschäftsführer sollte Nachweise darüber aufbewahren, dass die Kapitaleinlage des thailändischen Gesellschafters tatsächlich geleistet wurde, dass sie von diesem finanziert wurde und dass sie bei der Gesellschaft oder dem bevollmächtigten Empfänger der Gesellschaft eingegangen ist. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg muss hinsichtlich des gezeichneten Betrags und des Zeitpunkts übereinstimmen. Der als Nachweis dienende Kontoauszug sollte der des thailändischen Anteilseigners sein, nicht lediglich der des Unternehmens. Gemäß der Verordnung Nr. 1/2567 und der Verordnung Nr. 2/2568 sind die schriftlichen Nachweise zur Einzahlung der Anteile nicht mehr nur eine Nebensache. Sie sind von zentraler Bedeutung.
Was ausländische Investoren aus all dem mitnehmen sollten
Die zentrale Erkenntnis lautet, dass eine thailändische Beteiligung von 51 % keinen rechtlichen Schutz bietet. Es handelt sich lediglich um eine Zahl. Ist der thailändische Anteilseigner real, finanziell ausgestattet, informiert, engagiert und wirtschaftlich authentisch, kann die Struktur vertretbar sein. Ist der thailändische Anteilseigner jedoch lediglich ein Strohmann, der auf Anweisung unterschreibt und Rechte für jemand anderen hält, kann die Struktur sowohl bei behördlicher Prüfung als auch bei gerichtlicher Überprüfung zusammenbrechen. Die jüngsten Anordnungen und Ankündigungen der DBD zeigen, dass Thailand auf eine strengere Überprüfung dieser Unterscheidung zusteuert und sich nicht davon entfernt.
Aus diesem Grund besteht die beste rechtliche Lösung in der Regel nicht darin, zu fragen, wie man ein ausländisch kontrolliertes Unternehmen hinter thailändischen Namen verbergen kann. Die beste Lösung besteht darin, die tatsächliche Geschäftstätigkeit zu ermitteln, festzustellen, ob diese Beschränkungen unterliegt, und dann eine rechtmäßige Struktur zu wählen, die der wirtschaftlichen Realität entspricht – sei es nun vollständiges ausländisches Eigentum, eine ausländische Gewerbeerlaubnis, eine Förderung durch das BOI, eine Zertifizierung auf der Grundlage von Abkommen oder ein Unternehmen mit echter thailändischer Mehrheit und echten thailändischen Investoren.
Bei Juslaws besteht der Unterschied zwischen einer vorlagenbasierten Unternehmensregistrierung und einer tatsächlichen rechtlichen Strukturierung. Eine gründliche Prüfung sollte die Geschäftstätigkeit, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, die Nachweiskette, die interne Unternehmensführung sowie die branchenspezifischen Risiken untersuchen, bevor das Unternehmen gegründet oder umstrukturiert wird. Dieser Ansatz ist weitaus kostengünstiger als der Versuch, eine schwache Nominee-Struktur nach einer Beschwerde, einer DBD-Prüfung, einer polizeilichen Meldung oder einem Rechtsstreit zu verteidigen.
Häufig gestellte Fragen
F: Reicht eine thailändische Beteiligung von 51 % automatisch aus, um ein Unternehmen zu schützen?
A: Nein . Der Anteilsanteil allein reicht nicht aus. Die thailändischen Aufsichtsbehörden und Gerichte können prüfen, wer die Anteile finanziert hat, wer das Unternehmen kontrolliert und wer den tatsächlichen Nutzen daraus zieht. Die jüngsten Registrierungsverfügungen des DBD und die Urteile des Obersten Gerichtshofs zeugen von einem konsequenten Ansatz, bei dem der wirtschaftliche Gehalt Vorrang vor der Form hat.
F: Sind Nominee-Aktionäre in Thailand illegal?
A: Wenn thailändische Personen Anteile für Ausländer halten, um diesen die Ausübung von Geschäften zu ermöglichen, die Beschränkungen unterliegen, kann diese Struktur eine Haftung nach dem Gesetz über ausländische Unternehmen begründen. In den jüngsten öffentlichen Erklärungen des DBD wird die Unterstützung, Förderung oder das Halten von Anteilen im Namen von Ausländern ausdrücklich als ein Fehlverhalten im Sinne einer Strohmann-Konstruktion eingestuft, das sowohl für die thailändischen Beteiligten als auch für die ausländischen Betreiber strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
F: Kann eine Nebenvereinbarung einen ausländischen Investor schützen, der thailändische Strohmänner einsetzt?
A: In der Regel verschlimmert dies die Lage, anstatt sie zu verbessern. In der Entscheidung Nr. 5457/2560 des Obersten Gerichtshofs behandelte das Gericht das angebliche Darlehen als Teil einer vorgetäuschten Vereinbarung, die der Umgehung des Gesetzes diente, und lehnte dessen Vollstreckung ab.
F: Kann ein thailändisches Unternehmen, das Grundstücke für Ausländer hält, diese Grundstücke verlieren?
A: Ja . Dies ist eines der offensichtlichsten Risiken. In der Entscheidung Nr. 17923/2557 des Obersten Gerichtshofs stufte das Gericht das thailändische Unternehmen als Strohmann für ausländischen Grundbesitz ein, erklärte die Transaktion für nichtig und ordnete die Löschung des Eigentumsrechts an.
F: Benötigen thailändische Anteilseigner nun Kontoauszüge, wenn ein thailändisch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird?
A: In den Fällen, die unter die Verordnung Nr. 2/2568 fallen, ja. Die Verordnung verlangt Bankauszüge der letzten drei Monate für das Konto des thailändischen Anteilseigners, das zur Bezahlung der Anteile verwendet wurde, wobei die Transaktionen dem Investitionsbetrag und dem Zeitpunkt entsprechen müssen. Bei Fällen mit höherem Kapital verlangt die Verordnung Nr. 1/2567 zudem aussagekräftigere Banknachweise über die tatsächliche Einzahlung der Anteile in die Unternehmensstruktur.
F: Kann ein Ausländer weiterhin 100 % eines thailändischen Unternehmens besitzen?
A: Manchmal, ja. Die Antwort hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Einige Geschäftstätigkeiten fallen nicht unter die Beschränkungslisten der FBA, andere können lizenziert werden, wieder andere können im Rahmen des BOI oder auf der Grundlage von Abkommen genehmigt werden, und bestimmte konzerninterne Dienstleistungsmodelle können rechtmäßig gestaltet werden, sofern sie dem vom DBD veröffentlichten Genehmigungsansatz entsprechen.
F: Ist der Export ein sichereres Geschäftsmodell für ein Unternehmen in ausländischem Besitz?
A: Das kann der Fall sein. Aus den Zusammenfassungen der DBD-Beratungen geht hervor, dass reine Exporte möglicherweise nicht unter die im Anhang aufgeführten Listen für beschränkte Geschäfte fallen, während der Inlandsverkauf derselben Produkte eine andere Bewertung nach sich ziehen kann. Die Unternehmensstruktur muss sorgfältig anhand der tatsächlichen Geschäftstätigkeit überprüft werden, nicht nur anhand der Unternehmensziele.
F: Welche Unterlagen sollte ein Unternehmen aufbewahren, um das Nominee-Risiko zu verringern?
A: Das Unternehmen sollte mindestens eindeutige Nachweise darüber aufbewahren, wer die Anteile finanziert hat, sowie Überweisungsbelege, Unterlagen zur Identifizierung der Anteilseigner und zur finanziellen Unterstützung, unterzeichnete Protokolle und Anwesenheitslisten, ordnungsgemäße Unternehmensunterlagen, Unterlagen zu den Geschäftsräumen sowie Nachweise dafür, dass Dividenden oder wirtschaftliche Rechte im Einklang mit der tatsächlichen Beteiligungsstruktur behandelt werden. Diese Nachweise sind von entscheidender Bedeutung, falls die Struktur in Frage gestellt wird.
F: Was geschieht, wenn die DBD den Verdacht hegt, dass ein Unternehmen Strohmänner einsetzt?
A: Die Folgen können von einer Ablehnung oder einer Verwarnung bereits bei der Registrierung über eingehendere Untersuchungen, die Weiterleitung an Vollzugsbehörden, strafrechtliche Konsequenzen gemäß dem Gesetz über ausländische Unternehmen bis hin zur Schließung des Unternehmens in schwerwiegenden Fällen und bei Grundstücksangelegenheiten sogar zur Löschung des Eigentumsrechts reichen. Jüngste Mitteilungen des DBD und kürzlich gemeldete Durchsetzungsmaßnahmen zeigen, dass das Risiko real und unmittelbar ist.















